Zur Wettbewerbswidrigkeit falscher Textilkennzeichnungen: Cotton
Unternehmer, die Textilerzeugnisse vertreiben, sind verpflichtet, diese hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Fasern zu kennzeichnen. Seit Mai 2012 wird dies durch die EU-Textilkennzeichnungsverordnung ((EU) Nr. 1007/2011), die das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst hat, geregelt. Die Textilkennzeichnungsverordnung gilt in jedem Mitgliedsstaat direkt, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.
Gemäß Art. 15 der TextilKennzVO sind Hersteller, Importeure und Händler dazu verpflichtet, die zu vertreibenden Textilwaren entsprechend der Verordnung zu kennzeichnen. Hierbei enthält Anhang 1 zur Textilkennzeichnungsverordnung eine Liste der verwendbaren und zulässigen Begriffe. Gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO erfolgt die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes vorschreibt.
In einem vor dem OLG München entschiedenen Verfügungsverfahren (OLG München, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16), bot ein Lebensmittel-Discounter in seinem Online-Shop Bekleidung an und kennzeichnete diese teilweise mit der Faserbezeichnung „Cotton“ und „Acryl“. Beide Bezeichnungen sind jedoch nicht in der für Deutschland anzuwendenden Liste der zulässigen Begriffe (Anhang 1 zur Textilkennzeichnungsverordnung) enthalten.
Darin sah das OLG München, wie bereits die Vorinstanz (LG München), einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung. Im Gegensatz zu der Verwendung des Begriffs „Acryl“, die das OLG München als spürbaren Wettbewerbsverstoß einstufte, erkannte das OLG München in der Verwendung der Faserbezeichnung „Cotton“ eine solche, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründende, Spürbarkeit nicht.
Die Bezeichnung „Cotton“ habe sind inzwischen als beschreibende Angabe eingebürgert und werde problemlos als „Baumwolle“ identifiziert. Zur Begründung verwies das OLG München u.a. auf eine markenrechtliche BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1996, in dem das Gericht davon ausging, dass das Wort „cotton“ bereits der deutschen Umgangssprache angehöre (BGH, GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE). Da der Durchschnittsverbraucher den Begriff „Cotton“ als „Baumwolle“ versteht, ist nicht davon auszugehen, dass diese falsche Bezeichnung seine Entscheidungsfindung beeinflusst und daher auch nicht geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen.
Bei Fragen zur richtigen Kennzeichnung/ Etikettierung von Textilwaren, beraten wir Sie gerne.