Audi: Emblemhalterung auf einem Kühlergrill als Markenbenutzung
Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 25. Januar 2024, Az. C-334/22 | Audi (Emblemhalterung auf einem Kühlergrill)
Sachverhalt:
Audi ist Inhaberin einer Unionsbildmarke, die unter anderem für Fahrzeuge, Ersatzteile und Autozubehör eingetragen ist. Ein polnischer Händler bietet Kühlergrills an, die auf Audi-Fahrzeuge zugeschnitten sind und eine Aussparung enthalten, die für die Anbringung des Audi-Emblems – der vier ineinandergreifenden Ringe – gedacht ist und in seiner Form der Marke ähnlich oder identisch ist.
Entscheidungsgründe:
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Vermarktung solcher Kühlergrills ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr darstellt, die die Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Dies liegt daran, dass das Publikum, das ein solches Ersatzteil kaufen möchte, eine Verbindung zwischen dem Teil des Kühlergrills und dem Markeninhaber herstellen könnte. Es werden dadurch die Funktionen der Marke, wie die Garantie der Herkunft oder Qualität der Ware, beeinträchtigt. Eine Anwendung der für Geschmacksmuster bestehenden „Reparaturklausel“ ist nicht möglich.
Im Ergebnis überträgt der EuGH den nationalen Gerichten die konkrete Prüfung, ob das jeweils gegenständliche Teil des Kühlergrills mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und ob der Kühlergrill mit einer oder mehreren Waren, für die die Marke Schutz genießt, identisch oder ähnlich ist. Auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kommt es nicht an, wenn das nationale Gericht feststellt, dass es sich um eine bekannte Marke handelt.
Der Gerichtshof bestätigt auch, dass das Unionsrecht den Automobilhersteller nicht daran hindert, die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, wenn die Wahl der Form des Teils darauf abzielt, einen Kühlergrill zu vermarkten, der dem Originalkühlergrill so ähnlich wie möglich ist. Das Urteil des EuGH nimmt die Entscheidung des nationalen Gerichts nicht vorwegnimmt, sondern gibt dem nationalen Gericht verbindliche Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts.
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