McDonald’s verliert teilweise Markenschutz für „BigMac“ bei Geflügelprodukten
In einem wegweisenden Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 5. Juni 2024 (Az.: T-58/23) wurde entschieden, dass McDonald’s den Markenschutz für die Marke „BigMac“ teilweise für Geflügelprodukte aufgeben muss. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Fast-Food-Branche haben.
Sachverhalt
Die irische Schnellrestaurantkette Supermac’s (Holdings) Ltd., ansässig in Galway, reichte bereits 2017 einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke „BigMac“ ein, die von McDonald’s International Property Co. Ltd im Jahr 1996 eingetragen wurde. Supermac’s argumentierte, dass McDonald’s die Marke seit fünf Jahren in der EU nicht ernsthaft genutzt habe, weshalb sie gelöscht werden könne.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigte diese Ansicht teilweise, gestattete McDonald’s jedoch, die Marke für Fleisch- und Geflügelprodukte, Sandwiches sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Restaurants und Drive-In-Einrichtungen zu behalten. Supermac’s ging daraufhin in Berufung und beantragte eine weitere Einschränkung des Markenschutzes.
Entscheidungsgründe des EuG
Das EuG kam zu dem Schluss, dass McDonald’s keinen ausreichenden Beweis für die ernsthafte Nutzung der Marke „BigMac“ für die betroffenen Geflügelprodukte und damit verbundene Dienstleistungen erbracht hatte. Eine ernsthafte Nutzung liegt vor, wenn die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion verwendet wird, um die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Die vorgelegten Beweise von McDonald’s, hauptsächlich Werbekampagnen, enthielten keine ausreichenden Angaben zum Umsatzvolumen, der Dauer und der Häufigkeit der Nutzung. Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen der Verkäufe reichten nicht aus, um die ernsthafte Nutzung zu belegen.
Konsequenzen des Urteils
Das Urteil bedeutet nicht, dass McDonald’s die Bezeichnung „BigMac“ für Geflügel-Burger nicht mehr verwenden darf. Es erlaubt Supermac’s oder anderen Dritten jedoch auch nicht, einen Burger namens „Big Mac“ in der EU zu verkaufen. Vielmehr hat McDonald’s nun kein Ausschließlichkeitsrecht mehr an der Marke „BigMac“ für Geflügelprodukte. Dieses Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung einer kontinuierlichen und dokumentierten Nutzung eingetragener Marken, um deren Schutz zu gewährleisten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie ihre Marken regelmäßig und in erheblichem Umfang nutzen, um ihren Markenschutz nicht zu gefährden.
Gegen das Urteil ist noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich.
Für Fragen zur rechtserhaltenden Markenbenutzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.