EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)
Ab dem 13.12.2024 tritt die neue EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR) in Kraft und bringt einige Veränderungen für die Produktsicherheit von Verbraucherprodukten mit sich – insbesondere für Händler und Hersteller. Viele von ihnen sollten sich bereits jetzt damit befassen, um eine rechtzeitige Anpassung an die neuen Pflichten und Übergangsvorschriften sicherzustellen. Die Verordnung legt die Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten fest, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Die GPSR wurde am 23. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, trat am 13. Juni 2023 in Kraft und gilt ab dem 13. Dezember 2024. Sie ersetzt die bisherige EU-Richtlinie 2001/95/EG zur allgemeinen Produktsicherheit, die als zu komplex und ineffizient galt. In Deutschland war diese Richtlinie durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt, das durch die neue Verordnung verbessert wird.
Für welche Produkte findet die GPSR-Verordnung Anwendung?
Ein Verbraucherprodukt im Sinne des Art. 3 Nr. 1 GPSR ist jeder Gegenstand, der entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder vernünftigerweise unter vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden könnte, selbst wenn er nicht ausdrücklich für Verbraucher bestimmt ist.
Art. 2 Abs. 2 GPSR legt fest, welche Verbraucherprodukte von der Verordnung ausgenommen sind, darunter:
- Arzneimittel (Human- oder Tierarzneimittel),
- Lebens- und Futtermittel,
- Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen,
- Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
- Pflanzenschutzmittel,
- Geräte, auf denen Verbraucher mitfahren oder reisen, sofern diese direkt von einem Dienstleister betrieben werden (nicht vom Nutzer selbst),
- Flugzeuge,
- Antiquitäten.
Die Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem ein Produkt erstmalig in Verkehr gebracht wird. Ein Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn es Verbrauchern online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird (Art. 4 GPSR).
Wen betrifft die neue Produktsicherheitsverordnung?
Grundsätzlich betrifft die GPSR alle Wirtschaftsakteure, die in der EU tätig sind, einschließlich Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler oder andere Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Inbetriebnahme von Produkten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften haben.
Neu betroffen sind auch Fulfillment-Dienstleister im Sinne des Art. 3 Nr. 12 GPSR sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, denen gem. Art. 22 GPSR Pflichten gemäß Art. 3 Nr. 14 GPSR auferlegt werden.
Obwohl die GPSR nur für Verbraucherprodukte gilt, unterscheidet sie nicht zwischen dem B2C- und B2B-Handel und betrifft somit beide Bereiche.
Neue Pflichten für Händler und Hersteller
Die neue Verordnung bringt deutlich strengere und präzisere Pflichten für Händler und Hersteller mit sich, als bisher. Diese umfassen vor allem erweiterte Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten. Dabei werden bestimmte Bewertungskriterien herangezogen, um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten und deren Verkauf innerhalb des EU-Binnenmarktes zu ermöglichen.
Die Verordnung klärt auch Fragen, wie etwa:
- Welche besonderen Pflichten bestehen im Fernabsatz (Online-Handel)?
- Wie ist mit Produkten umzugehen, die vor dem 13.12.2024 auf den Markt kamen und danach erst verkauft werden?
- Welche spezifischen Vorgaben gelten für Produktrückrufe?
Für Fragen und Beratungen dazu, ob Sie von der neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) betroffen sind und wie Sie vorgehen sollten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.