Bundesgerichtshof erklärt Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ von Katjes als irreführend
Der BGH (Urteil vom 27. Juni 2024 – Az. I ZR 98/23) hat entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erklärt wird, was damit genau gemeint ist. Hierbei wird eine klare Grenze zwischen zulässiger Werbung und unlauterem „Greenwashing“ aufgezeigt.
Sachverhalt:
Beklagte des Verfahrens war der Süßwarenhersteller Katjes. In einer Werbeanzeige für seine veganen Fruchtgummis warb Katjes mit der Aussage: „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral.“ Zudem enthielt die Anzeige ein Logo mit dem Schriftzug „klimaneutral“ sowie einen Verweis auf eine Internetadresse, die Informationen zur behaupteten Klimaneutralität liefern sollte – obwohl bei der Herstellung des Produkts Kohlenstoffdioxid (CO2) entsteht.
Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hielt diese Werbung für irreführend und argumentierte, dass die Angabe „klimaneutral“ wesentliche Informationen vermissen lasse. Die Verbraucher könnten nicht erkennen, dass die Produktion der beworbenen Produkte nicht emissionsfrei erfolge, sondern die behauptete Klimaneutralität lediglich durch Kompensationszahlungen erreicht werde.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen vor dem Landgericht Kleve und dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurden abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Werbung nicht irreführend sei und Verbraucher sich im Klaren darüber seien, dass Klimaneutralität auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.
Durch die Revision hat der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf jedoch aufgehoben. Für die Beurteilung umweltbezogener Werbeaussagen gelten besondere rechtliche Maßstäbe, die das OLG Düsseldorf nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Die Werbung wurde vom BGH als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG und somit als unlauter angesehen. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Diese Irreführung liegt vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware gemacht werden. Der BGH befand die Werbung für missverständlich und unklar, da der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig sei und entweder auf die Vermeidung von CO2-Emissionen oder auf Kompensationsmaßnahmen hinweisen könne. Der Verbraucher konnte in der Werbung nicht erkennen, was gemeint war und dass bei der Produktion CO2-Emissionen entstanden. Der Verweis auf die Internetseite reichte hierfür ebenfalls nicht aus.
Weiterhin müsse umweltbezogene Werbung besonders klar, eindeutig und wahrheitsgemäß sein. Diese Anforderungen seien besonders hoch, da Umweltthemen für Verbraucher emotional besetzt sind und maßgeblich ihre Kaufentscheidungen beeinflussen können. Der BGH führte aus, dass diese Informationen direkt in der Werbung ersichtlich sein müssen.
Diese Klarheit war in der Werbung von Katjes nicht gegeben, so der BGH. Der Bundesgerichtshof hat daher Katjes zur Unterlassung der Werbung und zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt.
Für Fragen über irreführende oder unlautere Werbung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.