„Pablo Escobar“ als Marke nicht eintragungs- und schutzfähig
Der Name „Pablo Escobar“ kann nicht als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen werden; EuG T-255/23.
Sachverhalt:
Die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Vereinigte Staaten) meldete beim EUIPO das Wortzeichen „Pablo Escobar“ für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an. Das EUIPO wies die Markenanmeldung als nicht eintragungsfähig zurück. Die erfolgte Anfechtung wurde vom EuG zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das EUIPO wies die Anmeldung der Unionsmarke zurück, da die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Es berief sich auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese nach Ansicht des EUIPO wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen. Pablo Escobar (1949-1993) war ein kolumbianischer Staatsangehöriger und ist weltweit als einer der größten Drogenbarone und Drogenterroristen bekannt. Er gründete das Kartell in Medellín (Kolumbien) und war dessen Chef.
Das EuG bestätigte die Zurückweisung und nahm ebenfalls das Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses gem. Art. 7 Abs. 1 lit. f der Unionsmarkenverordnung an. Marken ist demnach ein Schutz zu versagen, denen die grundlegenden Werte und Normen der Gemeinschaft zuwiderlaufen. Die spanischen Verkehrskreise teilen unter Zugrundelegung durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle Werte, wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die relevanten Verkehrskreise bringen diesen Namen mit Drogenhandel und Drogenterrorismus, sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung, so dass die Marke gegen die moralischen Werte der durchschnittlichen spanischen Verkehrskreise verstoßen. Des Weiteren wurde nach Ansicht des EuG auch nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar wegen Unschuldsvermutung verstoßen, da dieser, auch wenn er diesbzgl. nie strafrechtlich verurteilt wurde, vor allem in der spanischen und kolumbianischen Öffentlichkeit als verantwortliches Symbol für organisiertes Verbrechen wahrgenommen wird.
Es stünde auch nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass Filmnamen wie „Narcos“ oder andere Kriminelle wie Bonnie & Clyde, Al Capone oder Robin Hood in der Vergangenheit auch als markenfähig angesehen wurden, da diese bereits ausgelaufen, gelöscht oder vielmehr als mythische Figuren für gute Taten zu werten sind. Zudem stützte sich die Entscheidung des Gerichts vor allem auf die EuGH-Entscheidung „La Mafia SE SIENTA A LA MESA“ (auf Deutsch: „Die Mafia setzt sich zum Essen“) vom 15. März 2018, in welcher das Gericht dieser Marke aus denselben Grundgedanken die Eintragung verweigert hatte; insbesondere die italienischen Verkehrskreise würden diese Marke mit organisiertem Verbrechen in Verbindung bringen.
Für Fragen zur Eintragungsfähigkeit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.