Warnhinweise auch auf Zigarettenautomaten im Supermarkt
Der BGH hat entschieden, dass auch bei Zigarettenautomaten an der Supermarktkasse Warnhinweise verpflichtend anzubringen sind; Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 176/19 – Zigarettenautomat III.
Sachverhalt
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Münchner Supermarktbetreiber und forderte diesen auf, es zu unterlassen Zigaretten so zum Verkauf anzubieten, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die sich auf den Zigarettenschachteln befinden, verdeckt sind. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten zeigen Abbildungen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen darstellen, jedoch in Bezug auf Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie echte Zigarettenpackungen gestaltet waren, aber ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise.
Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BGH wies den Hauptantrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV) zurück. Zwar liege ein Inverkehrbringen vor; jedoch sind die Zigarettenpackungen nicht sichtbar in Ausgabeautomaten aufbewahrt und geben dem Käufer noch keinen Kaufimpuls. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden vorliegend nicht verdeckt, da die Tabakerzeugnisse in dem Automaten lediglich vorrätig gehalten werden und von außen weder sichtbar noch der Öffentlichkeit unzugänglich sind.
Jedoch wurde die Verwendung von Abbildungen der Zigarettenpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten der Ausgabeautomaten vom BGH verboten. Gemäß § 11 Abs. 2 der TabakerzV müssen Abbildungen von Verpackungen, die als Werbung an den Verbraucher gerichtet sind, den Vorschriften bezüglich Verpackung und Warnhinweisen gemäß der TabakerzV entsprechen. Abbildungen umfassen üblicherweise die naturgetreue Wiedergaben der Verpackungen von Tabakerzeugnissen, sind jedoch nicht darauf beschränkt. Das Ziel der Warnhinweise besteht in der Unterdrückung der Kaufimpulse, die durch die Abbildung von Zigarettenpackung ausgelöst werden.