OLG Celle: FernUSG-Zulassung für Online-Coaching
Das OLG Celle ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts und des LG Frankfurt a.M. der Auffassung, dass für Online-Coaching-Verträge die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) anwendbar sind und der Anbieter für digitale Lernangebote eine entsprechende Zulassung vorweisen muss; andernfalls sind die Verträge nichtig. (OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023 – Az.: 3 U 85/22, nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde: BGH – III ZR 56/23)
Sachverhalt
Der Kläger bot Online-Coaching-Verträge und Online-Unternehmensberatung an. Im Jahr 2021 schloss die Beklagte ein zwölfmonatiges Coaching zu einem Preis von 2.200 EUR/Monat netto ab. Die Beklagte wollte sich von dem Vertrag lösen und stellte die Zahlungen ein, weshalb der Kläger sie auf Zahlung der vereinbarten Vergütung verklagte. Die Beklagte begeht im Wege der Widerklage die negative Feststellung, dass ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen ist, weil dieser u.a. gem. § 7Abs. 1 FernUSG nichtig sei.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung erfolglos; der negativen Feststellungsklage wurde stattgegeben. Das OLG Celle stützte sich hinsichtlich der Nichtigkeit des Vertrags auf § 7 Abs. 1 FernUSG, wonach Fernlehrgänge einer Zulassung bedürfen. Für die Anwendung des FernUSG muss der Vertrag die Überwachung des Lernerfolgs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG beinhalten. Die Richter betonen eine breite Auslegung des Begriffs „Überwachung des Lernerfolgs“. Die Leistungen des Klägers sind zwar nicht exakt festzustellen. Ebenso sind keine schriftlichen Ausführungen oder der Erhalt irgendwelcher Prüfungsaufgaben zu entnehmen. Es ist jedoch ausreichend, dass aus dem aufgezeichneten Videoanruf hervorgeht, dass es Sprechstunden geben würde sowie ein WhatsApp-Support bestehe, was einer Überwachung des Lernerfolgs gleich komme.
Den Einwand des Klägers, dass die Beklagte als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin gehandelt habe, entkräftet das OLG Celle mit dem Umstand, dass das FernUSG keine ausschließliche Anwendung für Verbraucher vorsieht. Es ist demnach hinfällig, ob die Beklagte als Unternehmerin gem. § 14 tätig wurde.
Weitere Ausführungen über eine mögliche Nichtigkeit des Vertrags gem. §§ 134, 138, 142 BGB waren entgegen der ersten Instanz entbehrlich. .
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