Tony’s Chocolonely wird durch Verkauf lilafarbener Schokolade verklagt
Der Schokoladenhersteller Tony’s Chocolonely wird vom US-amerikanischen Lebensmittelhersteller Mondolez vor dem Landgericht Hamburg aufgrund einer Markenrechtsverletzung, wegen des Verkaufs und der Bewerbung lilafarbener Schokolade verklagt (LG Hamburg Urt. v. 22.02.24 – Aktenzeichen 315 O 30/24)
Sachverhalt
Als Kläger in der Sache ist der US-Lebensmittelkonzern Mondolez, welcher auch Inhaber des schweizerischen Schokoladenherstellers und die damit verbundene Marke „Milka“ ist. Der niederländische Schokoladenhersteller Tony’s Chocolonely ist Beklagter. Im Rahmen einer Marketingkampagne des Beklagten „TONY’S FAIRE ALTERNATIVE“ wurde dieser von Mondolez daraufhin verklagt Schokoladentafeln zu verkaufen und dafür zu werben, die durch ihr lilafarbenes Design mit der Schokolade von Milka ähneln. Dies kann unter bestimmten Umständen zu einer Markenrechtsverletzung führen.
Entscheidungsgründe und Ausführungen
Der Markeninhaber hat vor dem LG Hamburg eine markenrechtliche Unterlassungsverfügung beantragt und möchte Tony’s Chocolonely untersagen Schokoladenprodukte in der EU „unter Verwendung der Farbe Lila“ anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen. Dies betraf auch die Verwendung der Farbe Lila auf der Verpackung oder in der Werbung, da Mondolez Inhaber der abstrakten Farbmarke „lila“ für Schokoladenartikel in Deutschland und in der EU ist.
Gemäß der Entscheidung des LG geht hervor, dass die Gestaltung der Schokoladentafeln, durch die geschützte Farbe „lila“, zu einer Verwechslungsgefahr mit der Marke Milka führen kann. Zudem kann eine markenrechtliche Rufausbeutung vorliegen, da die Verpackungsgestaltung versucht, von der Bekanntheit und dem Ruf der geschützten Marke zu profitieren. Das Gericht stützt seine Meinung eines markenrechtlichen Verstoßes darauf, da es gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen für die gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Diese Verwechslungsgefahr besteht insbesondere, da es keine andere Schokolade mit lilafarbener Verpackung gibt und Tony’s Chocolonely darüber hinaus auch den Schriftzug in Farbe „weiß“ gestaltete und Alpen mit auf die Verpackung editierte.
Der BGH hat zudem bereits in dem vergangenen Lila-Schokolade-Urteil1 (Urt. v. 7. 10. 2004 – I ZR 91/02) festgestellt, dass im Falle von Milka der Verkehr die Verwendung der Grundfarbe Lila auf Verpackungen als Herkunftsnachweis erkennt.
Auch wettbewerbsrechtlich gesehen könnten die Vorwürfe in der Kampagne gegen andere Schokoladenhersteller rechtliche Probleme verursachen. Wenn die Vorwürfe der Ausbeutung von Arbeitskräften und Kinderarbeit nicht gerechtfertigt sind, könnten sie als Verunglimpfung betrachtet werden. Zudem könnte die Verbreitung unwahrer Tatsachen oder irreführende Werbung vorliegen, falls die Behauptungen nicht belegt werden können oder den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dies würde zu einer Herabsetzung gem. § 4 Nr. 1 UWG führen. Die Kampagne könnte auch als vergleichende Werbung betrachtet werden, die unzulässig ist, wenn sie irreführend ist oder Verwechslungsgefahr mit anderen Marken hervorruft.