Kneipp im Markenstreit um die Bezeichnung „Joyful by nature“
Aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) geht hervor, dass die Bezeichnung „Joyful by nature“ des deutschen Kosmetikherstellers Kneipp aufgrund der Bekanntheit einer älteren Marke keine Eintragung erlangt. (EuG, Urteil vom 24.04.2024 – T-157/23)
Sachverhalt:
Der deutsche Kosmetikhersteller Kneipp mit Sitz in Würzburg meldete im November 2019 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „Joyful by nature“ als Unionsmarke an. Davon sollten vor allem kosmetische Mittel, Duftkerzen und Marketing-Dienstleistungen erfasst werden. Hiergegen legte das französische Unternehmen für Luxuswaren für Mode und Parfums Maison Jean Patou im Juli 2020 Widerspruch ein. Das Unternehmen war der Meinung, dass ihre eigene Marke „JOY“ angesichts der Ähnlichkeit der beiden Marken in unlauterer Weise ausgenutzt werden könnte.
Entscheidungsgründe:
Das EUIPO gab dem Widerspruch gegen die Eintragung teilweise statt. Daraufhin klagte Kneipp vor dem EuG. Das Gericht wies die Klage des deutschen Kosmetikherstellers mit der Begründung ab, dass die Marke „JOY“ zumindest in einem bestimmten Gebiet der Europäischen Union, insbesondere in Frankreich, für Parfümeriewaren und Parfüms Wertschätzung und eine gewisse Bekanntheit genießt. Vor allem in der Vergangenheit hatte die Marke einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt. Das EuG ist sich zwar bewusst, dass diese Bekanntheit abgenommen haben könnte, jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung „Joyful by nature“ noch eine Restbekanntheit vorgelegen hat. Das Gericht stellt zudem fest, dass sowohl für das Vorliegen als auch für den Verlust der Bekanntheit hinreichende Hinweise und Beweise vorgebracht werden müssen. Im konkreten Fall war das nicht der Fall, so dass die Marke „JOY“ als noch bekannt anzusehen ist.
In der Folge bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO, bejaht die Entscheidungskraft der älteren Marke sowie die Tatsache, dass eine Ähnlichkeit zu der angemeldeten Marke von Kneipp nicht ausgeschlossen werden kann und gewisse Verkehrskreise die beiden Marken miteinander in Verbindung bringen könnten. Somit könnte auch der Ruf der älteren Marke unlauter ausgenutzt werden.
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