Unzulässige Werbung mangels Angabe der Fundstelle bei Testsiegeln
Werden in der Werbung Produkte mit Testsiegeln beworben, muss für den Verbraucher die Quelle der Testberichte deutlich erkennbar sein und wo diese eingesehen werden können. Die Pflicht zur Fundstellenangabe besteht auch dann, wenn der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist (BGH, Urteil vom 25.04.2021 – I ZR 134/20).
Tatbestand:
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V verklagte nach erfolgloser Abmahnung die Baumarkt-Kette Obi wegen eines Werbeprospekts aus dem Jahr 2019. Darin bewarb die Beklagte die Wand- und Deckenfarbe „Alpinaweiß Das Original“. Auf dem in der Werbung abgebildeten Farbeimer war ein Testsiegel der Stiftung Warentest mit der Überschrift „TESTSIEGER“ zu erkennen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, weil neben dem Testsiegel keine Angabe der Fundstelle des Tests erkennbar sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung und anschließende Revision blieben jeweils ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger der in der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich dabei aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG gilt insbesondere auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen.
Dem auf dem Produktbild dargestellten, gut erkennbaren Testsiegels kommt ein Werbeeffekt zu. Die Beklagte hat selbst mit dem Testsiegel geworben und war damit verpflichtet, auf die Fundstelle hinzuweisen. Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels der Stiftung Warentest führt die im Rahmen der Prüfung des § 5a UWG erforderlichen Interessenabwägung dazu, dass die Fundstelle auch dann anzugeben ist, wenn lediglich objektiv mit dem Testsieg geworben wird, ohne dass dies besonders herausgestellt wird. Die Angabe der Fundstelle kann auch nicht weggelassen werden, weil diese leicht recherchierbar ist. Der Verbraucher muss ohne Zwischenschritte zur Fundstelle gelangen können.
Der Kläger kann auch die ihm entstanden Abmahnkosten ersetzt verlangen. Für den Anspruch ist auf das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht abzustellen, hier also auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung. Demnach kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berichtigt ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Abmahnung nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter und nach § 3 Abs. 1 UWG auch unzulässig war.
Bei Fragen zur Wettbewerbswidrigkeit von Werbemaßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.