Markenrecht: Unterscheidungskraft von Hörmarken
Eine Audiodatei von dem Geräusch des Öffnens einer Getränkedose, gefolgt von Geräuschlosigkeit und anschließendem Prickeln kann mangels Unterscheidungskraft nicht also Unionsmarke für verschiedene Getränke sowie Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden; EuG, Urteil vom 07.07.2021, Az. T – 668/19.
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Verpackungsunternehmen aus Bonn, meldete im Jahr 2018 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an. Dabei handelte es sich um ein Hörzeichen in Form einer Audiodatei. Auf dieser war ein Klang zu hören, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Die Marke bezog sich auf verschiedene Getränke sowie Behälter aus Metall für Lagerung und Transport. Das EUIPO wies die Anmeldung der Marke aber mangels Unterscheidungskraft zurück. Gegen diese Entscheidung klagte das Unternehmen vor dem EuGH.
Entscheidungsgründe:
Der EuG hat die Klage abgewiesen und damit die Entscheidung des EUIPO bestätigt.
Grundsätzlich würden für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken die gleichen Kriterien gelten wie für alle Markenkategorien. Für die Eintragung einer solchen sei es notwendig, dass das Hörzeichen über eine gewisse Resonanz verfügt, wodurch ein Verbraucher es erkennen und es als Marke – und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale – auffassen könne. Das Hörzeichen müsse dem Verbraucher die Möglichkeit zur Identifizierung als Marke bieten. Dazu müsse das bloße Klangelement alleine, ohne Kombination mit anderen Elementen wie insbesondere Wort- oder Bildelementen oder gar einer anderen Marke, den Verbraucher in die Lage versetzen, die Verbindung zu dessen betrieblicher Herkunft herzustellen zu können.
Der Klang der beim Öffnen einer Dose entsteht, werde in Anbetracht der in Rede stehenden Waren als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen. Das Öffnen einer Dose oder Flasche beinhalte eine zum Zweck des Verzehrs erforderliche technische, unabhängig davon, ob diese Ware Kohlensäuren enthält oder nicht. Auch der Klang des Prickelns von Perlen sei lediglich ein Hinweis auf die Eigenschaften dieser Waren und kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Zwar würden die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Klang mit Getränken verbinden. Er sei aber in seiner Gesamtheit nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden. Somit weise der Klang des Hörzeichens insgesamt nur einen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren auf, so dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehle.
Das EUIPO habe zurecht die Zurückweisung der Markenanmeldung maßgeblich darauf gestützt, dass der Klang des Hörzeichens nur rein technische und funktionelle Elemente darstellt.