Löschungspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
Hat ein Schuldner auf Grund einer begangenen Rechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, muss er die gerügte Verletzung abstellen und alles in seiner Macht stehende tun, um erneute Verstöße zu verhindern.
Hierzu gehört natürlich das Abstellen/ Beseitigen der Verstöße auf der eigenen Homepage/ Online-Shop, den eigenen Produkten, Logos, Slogans und Werbemaßnahmen; letztendlich überall dort, wo der Schuldner selber direkten Einfluss nehmen kann.
Da nach der Abgabe der Unterlassungserklärung der Schuldner unmittelbar für deren Einhaltung verantwortlich ist und direkt haftet, muss er genau zu prüfen, wo und ob noch Verstöße begangen werden, weil z.B. noch Werbemaßnahmen aktiv sind oder sich noch rechtsverletzende Produkte auf Lager befinden. Um einen glimpflicheren Übergang zu erwirken, kann evtl. die Vereinbarung einer Aufbrauchfrist helfen.
Kritisch wird es bei der Frage, ob dem Schuldner darüber hinausgehende Pflichten zur Beseitigung von Verstößen obliegen. Üblicher Weise hat der Schuldner nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen. Kommt ihm das Handeln eines Dritten jedoch wirtschaftlich zugute und konnte er damit ernstlich rechnen, so hat der Schuldner auf diesen Dritten einzuwirken, sofern ihm das tatsächlich möglich ist. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 (OLG Jena)).
Liegt eine unzulässige Firmierung vor hat der Schuldner z.B. darauf einzuwirken, dass bei den wichtigsten Online-Registerportalen oder Online-Branchenbüchern eine Änderung vorgenommen wird. Besteht der Wettbewerbsverstoß in einer irreführenden Angabe auf der Homepage/ Online-Shop des Schuldners, hat er z.B. laut dem OLG Düsseldorf direkt auf Google zuzugehen und Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, insbesondere auch aus dem so genannten Cache, auffordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2015 – I-15 U 119/14). Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Schuldner eine Vertragsstrafe verwirkt, weil der zu unterlassende Rechtsverstoß nach wie vor im Cache der Suchmaschine sichtbar ist.
Sollten Sie Fragen zur Bereinigung des Google-Caches oder zur Abgabe und Einhaltung einer Unterlassungserklärung haben, beraten wir Sie gerne.“