Irreführende Werbung: Handwerker verschweigt Beauftragung von Subunternehmern
Bewirbt ein Handwerksbetrieb seine Leistungen, muss für den Verbraucher ersichtlich sein, von welchem Unternehmen die Leistung erbracht wird. Erbringt der beauftragte Betrieb seine Dienste nicht selbst, sondern ein Subunternehmer, muss dies bereits in der Werbung erkennbar sein. Andernfalls darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Leistung vom Vertragspartner selbst erfüllt wird (OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021, Az.: 2 U 11/20).
Sachverhalt:
Die Beklagte, ein Handwerksbetrieb, bewarb ihre Leistungen, ohne darauf hinzuweisen, dass für die konkreten Vertragsleistungen Subunternehmer (ihr Ehemann) beauftragt werden. Den Kunden wurde dieser Umstand erst in späteren Auftragsgesprächen erläutert. Dies stufte das Landgericht Rostock als irreführend ein (Urteil vom 11.08.2020, Az.: 6 HK O 13/20). Die Beklagte ging gegen das Urteil Berufung– ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungsinstanz wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, und bestätigte die Auffassung des Landgerichts, das eine Irreführung annahm, §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5a Abs. 2 Satz 1 UWG.
Ein durchschnittlicher Verbraucher erwarte, dass ein Handwerksbetrieb im Zweifel die angebotenen Leistungen selbst erbringt. Das Verschweigen des Einsatzes von Subunternehmern in der Werbung ist daher irreführend und wettbewerbswidrig.
Dies gelte allemal dann, wenn die Werbung durch Formulierungen wie „aus einer Hand“ zusätzlich unterstreiche, dass keine Dritten eingeschaltet sind. Auch „Montage durch Fachpersonal“ sei ohne explizite Zusätze im Zweifel als Montage durch eigenes Personal des Vertragspartners zu verstehen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass den jeweiligen Kunden gegenüber spätestens im Zuge der konkreten Auftragsgespräche offengelegt wird, dass – ggf. – für die Leistungserbringung ein Subunternehmer eingeschaltet wird, da zu dem Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme sich die Irreführung bereits realisiert hat. Die beanstandete Werbung ist eigenständig zu beurteilen, da diese einen kundenstromleitenden Effekt auslösen soll.
Auf den Umstand, ob der Subunternehmer über ausreichende handwerkliche Qualifikationen verfügt und/ oder eine persönliche/organisatorische Nähe zum werbenden Handwerksbetrieb besteht, kommt es nicht an. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte regelmäßig das „Einstehen“ seines Vertragspartners nicht nur im finanziell-haftungsrechtlichen Sinne, sondern auch im handwerklich-berufsethischen Sinn. Dem Verbraucher gehe es nicht darum, dass die Leistung durch irgendwelches handwerklich geschultes Personal erfolge, sondern vielmehr durch den konkreten Vertragspartner.
Zudem hielt das Gericht die werbliche Aussage „Wir haften mit unserem gesamten Hab und Gut.“ für irreführend, weil damit eine in Wahrheit nicht bestehende Haftung der „Familie …“ suggeriert werde, also das Vorhandensein einer über die Beklagte als einzelne natürliche Peron hinausgehenden (potentiellen) Haftungsmasse. Das „Wir“ bezieht sich erkennbar nicht nur auf die Beklagte, sondern auf die Familie, insbesondere den als Subunternehmer eingesetzten Ehemann, als Personenmehrheit, obwohl diese/r nicht hafte.
Letztendlich seien die getroffenen Werbeaussagen insgesamt irreführend und damit im Ganzen zu untersagen. Die Werbeslogans stünden in einem geschlossenen Aussagekontext, der in seiner Gesamtheit ein bestimmtes Unternehmensbild vermitteln soll. Man könne die Aussagen nicht künstlich in Kleinstbestandteile aufspalten, um diese dann einzeln als wahr bzw. nicht irreführend zu qualifizieren.
Bei Fragen zu irreführender Werbung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.