Google Cache: Haftung für Rechtsverletzung
Hat man eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich dazu verpflichtet, eine bestimmte, z.B. wettbewerbswidrige oder markenverletzende Handlung zu unterlassen, bzw. wurde hierzu gerichtlich verpflichtet, so sollte man diese verbotene Handlung selbstverständlich nicht mehr begehen, sofern man nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe oder Ordnungsgeldes riskieren will.
Hierbei hat der Unterlassungsschuldner alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Insbesondere hat er auch darauf hinzuwirken, dass die in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten wettbewerbswidrigen Aussagen aus dem „Cache” der Suchmaschinenbetreiber, wie z.B. Google, beseitigt werden.
Das OLG Stuttgart hat in seinem kürzlich veröffentlichen Beschluss vom 10.09.2015 (Az. 2 W 40/15) die sofortige Beschwerde eines Unternehmens zurückgewiesen, gegen das das LG Stuttgart ein Ordnungsgeld festgesetzt hatte. Das Ordnungsgeld wurde auf Antrag festgesetzt, da eine gerichtlich verbotene und wettbewerbswidrige Aussage dieses Unternehmens nach wie vor im Google Cache vorhanden und abrufbar war.
Die „Ausrede“ des Unternehmens, dass es für Inhalte im Google-Cache nicht in dem geltend gemachten Umfang verantwortlich wäre, weil die Beseitigung der gegenständlichen Aussage aus diesem nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre und man zudem den Suchmaschinenbetreiber telefonisch zur Beseitigung aufgefordert habe, ließen die Richter nicht gelten.
Diese forderten, dass der Unterlassungsschuldner sich aktiv darum bemüht, eine zuvor geschaffene Rechtsverletzung auch im Hinblick auf den Cache zu beseitigen. Das ist jedoch nicht durch einen einfachen mündlichen Zuruf dem Suchmaschinenbetreiber gegenüber erledigt, da einem solchen der notwendige Nachdruck fehle. Vielmehr müsse der Schuldner eine solche Beseitigungsaufforderung schriftlich vornehmen und deren Umsetzung zumindest bei den gängigen Suchmaschinen über einen überschaubaren Zeitraum hin kontrollieren. Eine Unverhältnismäßigkeit liege hierbei nicht vor. Soweit der Schuldner die Vorteile des Internets, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt, nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen.
Bei Fragen zur Umsetzung und Einhaltung von Unterlassungserklärungen, bzw. gerichtlichen Unterlassungsverfügungen beraten wir Sie gerne.