Bezeichnung „Klinik“ in der Werbung I
Die Bezeichnung „Deutsche Stimmklinik“ für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ist für den Verbraucher irreführend und somit wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urteil vom 15.11.2019, Az. 315 O 472/18). Diese Auffassung bestätigte das OLG Hamburg mit Beschluss vom 20.10.2020 (Az. 3 U 205/19), in welchem mitgeteilt wurde, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben werde.
Sachverhalt
Die Beklagten, Betreiber einer ärztlichen HNO-Gemeinschaftspraxis, boten neben den regulären medizinischen Leistungen weitergehende Dienstleistungen in den Bereichen Logopädie, Gesangspädagogik sowie Osteopathie an und standen in Kooperation mit einem Krankenhaus, die es jederzeit ermöglichte, Patienten dort einzuweisen. Daher habe sich in den vergangenen Jahren der Begriff „Deutsche Stimmklinik“ herausgebildet, mit welchem die Praxis öffentlich warb.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung der Gerichte ist hier der Begriff „Klinik“ als irreführend anzusehen. Bei einer solchen Bezeichnung erwarte der Verbraucher, dass es sich um ein Krankenhaus oder eine Abteilung eines Krankenhauses handele, wo zumindest auch Betten zur stationären Aufnahme von Patienten über Nacht vorhanden sind. Dies war gerade hier nicht der Fall. Daran ändert auch der Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus nichts. Insoweit ist zudem unbeachtlich, ob sich ein Patient über die organisatorischen Hintergründe eines stationären Aufenthalts Gedanken macht.
Gerne beraten wir Sie zur Zulässigkeit Ihrer Werbung.