Werbung für „Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern“
Einem dänischen Vertreiber von Hühnereiern wurde vom Landgericht Hannover untersagt, mit dem Hinweis „Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern“ zu werben (LG Hannover, Urteil vom 23.11.2020, Az. 13 O 232/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte hat Berufung eingelegt.
Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen, welches auf den Vertrieb von Hühnereiern auch in Deutschland spezialisiert ist, warb auf ihren Eierverpackungen mit eben jenem Hinweis. Dieser war blickfangmäßig als gelber Aufkleber mit rotem Rand (sog. Störer) vorne auf der Verpackung aufgeklebt. Hintergrund dieser Werbeaussage sind die im Vergleich zu anderen EU-Ländern häufigeren Tests der Tiere auf Salmonellen, nämlich alle 2 Wochen. Das Unternehmen trug vor, dass aufgrund dieser Kontrolldichte, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ei aus einer mit Salmonellen infizierten Herde in den Verkauf gelange, bei nur 0,003 % liege und Salmonellen dadurch praktisch ausgerottet seien.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht stufte die Aussage „nachweislich salmonellenfrei“ als irreführend ein. Dabei führte es aus, dass der Kunde bei einem derart beworbenen Ei erwarte, dass nicht nur regelmäßige Tests durchgeführt werden, sondern die Salmonellenfreiheit bei jedem Ei nachgewiesen und damit letztlich garantiert ist. Auch wenn durch die Tests das Risiko mit 0,003 % sehr gering ist, so kann die Salmonellenfreiheit nicht absolut garantiert werden. Dabei wurde ein Vergleich mit der Chance auf den Hauptgewinn im Lotto gezogen. Dieser liege bei nur 0,00000072 %. Dennoch würde niemand behaupten, ein Lottospiel sei „nachweislich ohne Gewinn“. Durch die suggerierte nachgewiesene Salmonellenfreiheit ist die Werbung auch geeignet, den Kunden bei seiner Kaufentscheidung zuungunsten von anderen Anbietern zu beeinflussen.
Wir beraten Sie gerne zur Zulässigkeit von Werbeaussagen.