Unzulässiges Clickbaiting mit Prominentenbildern
Medien dürfen bei der Werbung für redaktionelle Beiträge nicht unerlaubt Bilder von Prominenten verwenden, wenn diese darin gar nicht vorkommen. Dieses sogenannte „Clickbaiting“ greife in das Recht am eigenen Bild ein und verpflichtet das Pressunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr, so der Bundesgerichtshof in einem richtungsweisenden Urteil (BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19).
Sachverhalt:
Dem zu entscheidenden Fall lag ein Post einer großen deutschen Fernsehprogramm-Zeitschrift auf deren Facebook-Seite vom 18.05.2015 zugrunde. Dabei handelte es sich um einen Link zu einem Artikel über die Krebserkrankung eines bekannten Fernsehmoderators. Der Post enthielt dabei Bilder von drei weiteren bekannten Moderatoren, darunter auch ein Bild des Klägers, der dieser Verwendung des Bildes nicht zugestimmt hatte. Erst durch Anklicken des Links erfuhr der Leser um welchen der vier TV-Moderatoren es sich handelte. In dem Artikel fanden sich keine Informationen über die drei anderen Personen.
Nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, nahm sie der Kläger auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr von zumindest 20.000 € in Anspruch. Das Landgericht hielt die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt (LG Köln, Urteil vom 25.07.2018, Az. 28 O 74/18). Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie zur Zahlung von 20.000 € (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019, Az. 15 U 160/18).
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurück und bestätigte damit die vorinstanzlichen Entscheidungen.
Dafür, dass die Beklagte in dem Beitrag ein Bild des Klägers ohne dessen Einwilligung verwendete, steht diesem ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Hier wurde das Bild des Klägers, um den es in dem Artikel gar nicht ging, allein zum Zweck verwendet, erhöhte Aufmerksamkeit zu generieren. Dieses sogenannte Clickbaiting greift in das Recht am eigenen Bild ein.
Dieser Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Eine Einwilligung des Klägers nach § 22 S. 1 KUG liegt nicht vor. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bilder auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, soweit es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Ob es sich um ein solches handelt, entscheidet die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Schon das Berufungsgericht entschied zurecht zugunsten des Klägers.
Auf der Beklagtenseite ist zumindest zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihrem Post lediglich an der Grenze zur bewussten Falschmeldung befand, weil im Post und dem verlinkten Artikel keine unwahren Tatsachen behauptet wurden. Medien generieren mit Klicks Werbeeinahmen, um ihre journalistische Arbeit zu finanzieren, wodurch der Beitrag aber allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressfreiheit befindet.
Vielmehr muss es der Kläger nicht hinnehmen, dass Bilder von ihm unentgeltlich für Werbezwecke genutzt werden, wenn es in dem betreffenden Beitrag gar keinen inhaltlichen Bezug zu ihm gibt.
Die fiktive Lizenzgebühr von 20.000 €, welche das Berufungsgericht bemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei wurde der ganz überragende Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beleibtheit des Klägers berücksichtigt, der mit einer möglichen Krebserkrankung in Verbindung gebracht wurde.