„Oktoberfest goes Dubai“ ist irreführend
Die Veranstalter des „Oktoberfests“ in Dubai dürfen nicht mehr mit dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ unter Anspielungen auf das Münchner Original werben. Damit soll der Anschein unterbunden werden, das Münchner Oktoberfest ziehe im Jahr 2021 nach Dubai um. Das Landgericht München I hat damit die von der Landeshauptstadt München beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Zudem sei den Veranstaltern insbesondere verboten, unter der Bezeichnung in Deutschland Schausteller und Gastronomen für die Veranstaltung in Dubai anzuwerben (LG München I, Entscheidung vom 25.06.2021 – 17 HKO 7040/21).
Sachverhalt:
Die Verfügungsbeklagten planen ein „Oktoberfest“ in Dubai. Dieses soll am 7. Oktober 2021 beginnen, ein halbes Jahr dauern und sich mit über 30 Festzelten auf rund 400.000 Quadratmeter erstrecken. Damit übertrifft es flächenmäßig sogar die Münchner Wiesn, die nun 2021 wegen der Corona-Pandemie zum zweiten Mal abgesagt wurde. Die Veranstalter warben unter anderem mit dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai“.
Die Landeshauptstadt München hatte dagegen am 25.05.2021 eine einstweilige Verfügung beantragt und argumentiert, dass es sich bei der Werbung um eine Irreführung handele, die den Ruf des traditionellen bayerischen Fests beschädige und gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerb verstoße. Auch Abbildungen des Münchner Oktoberfests auf dem von der Verfügungsbeklagten verwendeten Logo, wie etwa das ikonische Riesenrads, würden zu diesem Eindruck beitragen.
Die Veranstalter vertraten die Auffassung, dass sich die Werbung nicht explizit auf das Fest in München bezieht. Der Begriff „Oktoberfest“ könne schließlich von jedermann verwendet werden, da er nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. In der Werbung sei lediglich „ein Fest im Oktober mit Bier, Brezn und Zelten“ dargestellt, wobei keine Verwechslungsgefahr mit dem Münchner Fest bestünde. Auch die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das originale Oktoberfest nach Dubai umzieht. Zudem sei das Fest in Dubai schon längst in Planung gewesen, bevor die Wiesn 2021 abgesagt wurde. Somit könne von keinem scheinbaren Umzug die Rede sein.
Die Landeshauptstadt München hätte auch bereits im Frühjahr 2021 Kenntnis von der geplanten Veranstaltung in Dubai gehabt und damit zu lange mit der Antragstellung gewartet, sodass keine einstweilige Verfügung mehr erlangt werden könne.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht folgte nicht den Einwendungen der Veranstalter: Gegenstand des Verbots sei nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in der Werbung. Durch diese Formulierung würde für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der falsche Eindruck erweckt werden, dass das Traditionsfest in diesem Jahr in den arabischen Wüstenstaat umziehen würde, was eine Irreführung von Verbrauchern darstelle. Darüber hinaus sei damit eine unlautere Rufausbeutung verbunden, da der gute Ruf des Münchner Oktoberfests durch diese Werbung unzulässigerweise auf die Veranstaltung in Dubai übertragen werde.
Das Verfügungsurteil verbietet die entsprechende Werbung ab sofort, aber lediglich deutschlandweit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für Fragen rund um einstweilige Verfügungsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.