Neue Rücknahmepflicht elektronischer Altgeräte – ElektroG
Seit dem 24.07.2016 ist die novellierte Rücknahmeverpflichtung von elektronischen Altgeräten durch das Elektrogesetz in Kraft. Nun müssen auch größere Einzel- oder Online-Händler elektrische und elektronische Altgeräte (=mit wenigen Ausnahmen alle Geräte, die Strom für ihre Funktion benötigen) zurücknehmen, § 17 ElektroG.
Hiervon betroffen sind Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von über 400 Quadratmetern. Auch Online-Händler, deren Lagergrundfläche für Elektrogeräte 400 Quadratmeter überschreitet, sind von der Rücknahmeverpflichtung betroffen.
Hinsichtlich der Art der Rücknahmeverpflichtung ist zwischen der Größe der Geräte zu unterscheiden. Handelt es sich bei der zurückzunehmen Ware um einen Artikel dessen Kantenlängen jeweils weniger als 25 cm betragen (z.B. Rasierer, Handys), muss der Einzel-/ Onlinehändler diesen kostenfrei zurücknehmen, unabhängig davon, ob dieser Artikel bei ihm gekauft wurde oder nicht.
Handelt es sich bei dem Alt-Gerät um ein größeres Elektrogerät, wie z.B. Fernseher, Waschmaschinen, Kühlschränke oder Mikrowellenherde, muss der Einzel-/ Onlinehändler dieses nur dann kostenfrei zurücknehmen, wenn gleichzeitig ein neuer Artikel der gleichen Kategorie erworben wird. Wird die neu gekaufte Ware zum Kunden nach Hause geliefert, ist dort das Alt-Gerät im Austausch anzunehmen, sofern der Kunde den Verkäufer beim Kaufabschluss hierüber informiert.
Der Online-Händler muss zudem den Verbrauchern beim Kauf eines Gerätes mitteilen, wo ein entsprechendes Alt-Gerät in zumutbarer Entfernung zurückgegeben werden kann. Das können z.B. Sammelpunkte beim stationären Handel oder zu diesem Zweck gebildete Partnerschaften sein. Darüber hinaus bestehen weitere Informations- und Anzeigepflichten.
Sollten Sie zu der Rücknahmeverpflichtung von Elektro-Alt-Geräten und den damit einhergehenden Pflichten Fragen haben, beraten wir Sie gerne.