Marktplatzbetreiber (physisch) haften für Verkauf von gefälschter Ware (EuGH, Urteil vom 07.07.2016, Az. C-494/15)
Jeder kennt sie: Marktplätze, auf denen in oft großer Anzahl Standbetreiber gefälschte hochpreisige Markenwaren, v.a. Bekleidungsstücke, Taschen und Accessoires verkauft werden. Was für den „Schnäppchenjäger“ paradiesisch erscheint, ist für die Markeninhaber ein Alptraum.
Die einzelnen und ständig wechselnden Standbetreiber auf diesen Marktplätzen konsequent und erfolgreich wegen der Verletzung von Marken- oder Designrechten zu verfolgen, kann eine schwere Aufgabe sein. Nun hat der EuGH mit seinem Urteil vom 07.07.2016 klargestellt, dass ähnlich der Haftung eines Online-Marktplatzbetreibers, auch der Betreiber eines physischen Marktplatzes in Haftung genommen werden kann, wenn dort Plagiate verkauft werden.
Dem Verfahren lag ein Vorgehen verschiedener Markeninhaber – darunter die Model-Labels Burberry, Lacoste und Tommy Hilfiger – gegen den Betreiber der Prager Markthallen, die Delta Center s.a., zugrunde. Delta Center verkaufte zwar nicht selber markenverletzende Waren, stellte jedoch die entsprechenden Marktstände den Händlern, die die Fälschungen anboten, zur Verfügung.
In dem Verfahren, das dem EuGH vom Obersten Tschechischen Gerichtshof vorgelegt wurde, hat der EuGH klargestellt, dass Markeninhaber nicht nur gegen die Marktplatz-Händler, die die Plagiate anbieten, vorgehen können. Vielmehr können die Rechteinhaber auch gegen den Vermieter der Marktstände, die zum Verkauf von Fälschungen missbraucht werden, vorgehen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 11 der Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG), wonach „Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“ Nach Auffassung des EuGH muss ein Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten eine Flächen auf einem Marktplatz vermietet und so diesen Dritten die Möglichkeit bietet, dort gefälschte Waren feilzubieten, als „Mittelsperson“ im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden.
Folglich sei dem Vermieter einer solchen Fläche auch generell die Überwachung der Marktstände zuzumuten, da dieser am besten in der Lage ist, Rechtsverstöße schnell und effektiv zu beenden. Jedoch dürfen ihm keine ungerechten und unverhältnismäßigen Überwachungs- und Prüfpflichten aufgebürdet werden, die z.B. übermäßig kostspielig wären oder einer permanenten Überwachung gleich kämen. Der Umfang der Kontroll- und Überwachungspflichte ist von den nationalen Gerichten festzulegen, wobei eine entsprechende Anwendung des im Online-Bereich gängigen notice-and-takedown-Verfahrens wahrscheinlich sein dürfte.
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