Markenschutz für Goldton des „Lindt-Goldhasen“
Der seit Jahrzehnten bekannte und millionenfach verkaufte „Lindt-Goldhase“ genießt für seinen speziellen Goldton Markenschutz für Schokohasen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Farbe innerhalb der beteiligten Verkehrskreise diesbezüglich markenrechtliche Verkehrsgeltung erlangt habe (BGH, Urteil v. 29.07.2021 – I ZR 139/20).
Sachverhalt:
In dem Rechtsstreit geht es um die Klage von Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, welche den „Lindt-Goldhasen“ herstellen. Dieser wird seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten. Er ist deutschlandweit der mit Abstand meistgekaufte Schoko-Osterhase, dessen Marktanteil in Deutschland 2017 über 40% betrug. Einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung zufolge ordnen 70% der Befragten den Farbton der goldenen Folie des „Lindt-Goldhasen“ im Zusammenhang mit Schokohasen diesem Unternehmen zu.
Sie wenden sich daher gegen eine andere Herstellerin von Schokoladenprodukten, welche in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden Schokohasen in goldener Folie vertrieb. Dabei stützen sie sich darauf, dass sie Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“ seien.
Das Oberlandesgericht München hat die Klage noch als unbegründet abgewiesen, weil der Farbton der „Lindt-Goldhasen“ keine Verkehrsgeltung für Schoko-Hasen erlangt habe und die Klägerinnen damit keine Inhaber einer Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG für diesen Farbton seien (OLG München, Urteil v. 30.07.2020 – 29 U 6389/19).
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof hat nun der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen.
Die Klägerinnen hätten die Verkehrsgeltung des Farbtons der „Lindt-Goldhasen“ für Schokohasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise nachgewiesen, sodass nach § 4 Nr. 2 MarkenG Markenschutz durch Benutzung entstanden sei. Hierzu berücksichtigte das Gericht die vorgelegte Verkehrsbefragung, wonach der Zuordnungsgrad des Farbtons der „Lindt-Goldhasen“ im Zusammenhang mit Schokohasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70% betrage und damit die die erforderliche Schwelle von 50% deutlich übersteige.
Zudem wurde ausgeführt, dass der Erwerb von Verkehrsgeltung nicht voraussetze, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet werde. Auch komme es nicht darauf an, ob der Verkehr einen Herkunftshinweis auf die Klägerin sähe, wenn der Goldton für andere Schoko-Hasen als den bekannten „Lindt-Goldhasen“ verwendet wird. Dies sei eine Frage der Verwechslungsgefahr, die erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke zu stellen sei. Schließlich spreche gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons auch nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des „Lindt-Goldhasen“ (sitzend, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) eingesetzt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schoko-Hasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet werde.
Nach der Zurückverweisung muss das Berufungsgericht nun prüfen, ob die Beklagte die für die Klägerinnen entstandene Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“ durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokohasen verletzt habe.