Markenschutz für den Zauberwürfel?
An dem allseits bekannten Rubiks Zauberwürfel haben sich wahrscheinlich schon viele versucht. Nun muss sich auch das EUIPO erneut an dem Zauberwürfel versuchen, jedoch von einem anderen Blickwinkel gesehen.
Nachdem zu Beginn der 1970er Jahre der ungarische Architekt und Designer Ernö Rubik ein dreidimensionales Puzzlespiel in Würfelform entwickelte, wurde dieses spätestens Anfang der 1980er Jahre zu einem weltweiten Erfolg. Lange Zeit war dem „Zauberwürfel“ Schutz durch ein eingetragenes Recht verwehrt, bis das EUIPO (damals HABM) den Würfel im Jahr 1999 als Marke für „dreidimensionale Puzzles“ eingetragen hatte (Anmeldung 04/1996; UM 000162784).
Im November 2006 beantragte der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke, weil die Drehbarkeit des Würfels eine technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nicht dem Marken-, sondern nur dem Patentschutz zugänglich sei.
Die Nichtigkeitsabteilung und Beschwerdekammer des EUIPO sowie das EuG lehnten diesen Antrag ab, weil entgegen z.B. der Lego-Entscheidung, bei der u.a. für die Versagung des Schutzes auf die sichtbaren Noppen abgestellt wurde, sich der Drehmechanismus vorliegend ausschließlich im Inneren des Würfels befindet und nicht nach außen hin sichtbar sei. Der Argumentation von Simba Toys, dass das schwarze Gittermuster, das den Würfel überzieht, erkennbar und notwendig für die Herbeiführung einer technischen Wirkung sei und zudem eine allgemeine Kenntnis bzgl. der Drehbarkeit bestehe, folgte der EuG nicht. Den schwarzen (Trenn-)Linien ist nicht zu entnehmen, dass sie auf einen Drehmechanismus hindeuten; vielmehr müsse man sich nur an der äußeren Gestaltung orientieren.
Dagegen legte Simba Toys beim EuGH Rechtmittel ein, der die Entscheidungen des EuG und EUIPO aufhob. Da die Gemeinschaftsmarkenverordnung u.a. die Schaffung einer Monopolstellung für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware verhindern soll, war zu prüfen, ob durch die Eintragung dieses Würfels ein Monopol für eine technische Lösung einräumt werden könne. Dies wäre der Fall, wenn die Gestaltung des Würfels zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Entgegen der Ansicht des EuG, durfte die Prüfung der technischen Notwendigkeit einer Form jedoch nicht ausschließlich anhand der grafischen Darstellung vorgenommen werden. Vielmehr sei laut EuGH auf zusätzliche Informationen über die tatsächliche Ware zurückzugreifen, so dass vorliegend auch die nicht sichtbaren Elemente, wie die allgemein bekannte Drehbarkeit der Einzelteile des dreidimensionalen Puzzles und deren Funktion, berücksichtigt werden mussten. Nach Aufhebung der Entscheidung des EuG durch den EuGH, hat daher nun das EUIPO erneut über die markenrechtliche Schutzfähigkeit des „Zauberwürfels“ zu entscheiden.
Bei Fragen zur Schutzfähigkeit einer Marke beraten wir Sie gerne.