Link zur OS-Streitplattform muss vorhanden und anklickbar sein
Seit knapp einem Jahr, dem 09.01.2016, existiert eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese müssen seitdem auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (sog. OS-Plattform) hinweisen.
Die OS-Plattform ist als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer gedacht, um etwaige Streitigkeiten aus online geschlossenen Verträgen über Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen außergerichtlich zu lösen, wobei eine Verpflichtung der Händler, sich auf ein OS-Verfahren einzulassen, derzeit nicht besteht. Gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung bestehen jedoch folgende Informationspflichten:
- jeder Online-Händler muss auf seiner Website einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform einrichten, der für Verbraucher leicht zugänglich ist und
- hiermit im Zusammenhang stehend seine Email-Adresse (zusammen mit dem Link) leicht zugänglich anzugeben.
Wie das Fehlen der Angaben oder die nicht ordnungsgemäße Umsetzung dieser Informationspflichten rechtlich zu bewerten sind, hatten zwischenzeitlich diverse Gerichte zu bewerten. Soweit der Hinweis auf die OS-Streitplattform gänzlich fehlte, gingen die Richter überwiegend von einem Wettbewerbsverstoß aus (vgl. Urteil des LG Bochum vom 31.03.2016 – Az.: 14 O 21/16; Beschluss des LG Hamburg vom 07.06.2016 – Az.: 315 O 189/16).
Relativ jung ist die Entscheidung des OLG München vom 22.09.2016 (Az.: 1 HK O 1019/16), das als anscheinend erstes deutsches Gericht zudem die Auffassung vertritt, dass im Rahmen der Hinweispflicht die Angabe der URL auf die OS-Streitplattform als anklickbarer Link ausgestaltet sein muss, da andernfalls der Online-Händler seinen Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 nicht nachkommt.
Insoweit empfiehlt es sich, den Hinweis auf die OS-Plattform zumindest im Impressum aufzunehmen, da dieses zum einen leicht abrufbar ist und zum anderen bereits die E-Mail-Adresse des Anbieters enthält. Daher muss dort nur noch der Hinweis auf die OS-Plattform mit aktiv anklickbarem Link eingefügt werden.
Bei Fragen zur Umsetzung der Hinweispflicht, insbesondere auch in Bezug auf Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay beraten wir Sie gerne.