Keine Fixpreise für Zahnreinigung und Bleaching
Bietet ein Zahnarzt Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einheitlichen rabattierten Pauschalpreisen an, kann dies gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verstoßen.
Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG Frankfurt war das Angebot einer Zahnarztpraxis auf einem Internetportal für Gutscheine. Die Zahnarztpraxis bot Gutscheine für Zahnreinigung zum Fixpreis i.H.v. 29,90 € sowie Gutscheine für kosmetisches Bleaching zum Preis i.H.v. 149,90 € an. Diese Angebote sah die berufsständische Vertretung der Zahnärzte in Hessen als wettbewerbswidrig an und ging gegen die Zahnarztpraxis gerichtlich vor.
Das OLG Frankfurt stimmte der Sichtweise der klagenden berufsständischen Vertretung der Zahnärzte zu und bejahte bei beiden Angeboten einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisvorschriften der GOZ (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.7.2016, 6 U 136/15).
Bei der zahnärztlichen Gebührenordnung handelt es sich um ein für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht. Sie dient u.a. der Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und der Herstellung einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung.
Demnach darf ein Zahnarzt Vergütungen grundsätzlich nur für solche Leistungen berechnen, die für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Weitergehende Leistungen, wie z.B. kosmetisches Bleaching, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des zahlungspflichtigen Patienten erbracht wurden und hierfür vorab ein schriftlicher Heil- und Kostenplan vereinbart wurde. Die Höhe der einzelnen abzurechnenden Gebühren werden innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmt.
Bietet, wie vorliegend, ein Zahnarzt eine Zahnreinigung, bzw. ein Bleaching zum ermäßigten Festpreis an, kann er seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Gebührenhöhe nicht in Übereinstimmung mit seinen berufsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen, da er im jeweiligen Einzelfall noch keine Begutachtung vornehmen und daher den Gesundheitszustand des Patienten noch einschätzen konnte.
Würde man zudem derartige rabattierte Festpreise zulassen, bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine relativ unkomplizierte Behandlung benötigen, diejenigen Patienten „quersubventionieren“, bei denen eine aufwändige Behandlung notwendig ist. Zudem besteht die Gefahr, dass letztere nicht die erforderliche, sondern eine verkürzte Behandlung erhalten, da diese auf Grund des reduzierten Fixpreises zu gering vergütet werden würde. Dies ist jedoch mit einer am Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.
Umgekehrt kann die Vereinbarung eines Fixpreises im Einzelfall dann zulässig sein, wenn der Zahnarzt den Patienten zuvor untersucht hat und er dadurch sein Ermessen in Bezug auf die zu veranschlagende Honorarhöhe ausüben kann.
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