Kein Bio-Qualitätssiegel für nachbehandeltes Mineralwasser
Ein Mineralwasser, welches aufgrund eines unzulässig hohen Arsenanteils nach den Anforderungen der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) nachbehandelt werden muss, darf nicht als „Premiumwasser in Bio Qualität“ beworben und mit einem entsprechenden Qualitätssiegel versehen werden – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 U 200/19).
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland ein Mineralwasser mit der Bezeichnung „Premiumwasser in Bioqualität“ mit einem von der Beklagten zu 2) vergebenen Qualitätssiegel. Zudem wird es als „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“ beworben. Das Rohwasser enthält bei der Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der MTVO zu hoch ist. Zur Reduzierung dieses Arsengehalts wird das Rohwasser vor der Abfüllung für etwa 10-30 Minuten durch einen manganhaltigen Sand geleitet. Danach findet noch eine mechanische Partikelfilterung statt.
Die Klägerin, ein Getränkehersteller, hält u.a. wegen dieser Behandlung die auf die Bio-Thematik bezogenen Werbeaussagen und die Verwendung des Qualitätssiegels für wettbewerbswidrig. Das LG Frankfurt teilte diese Ansicht nur teilweise. Die Berufung der Klägerin war weitgehend erfolgreich.
Entscheidungsgründe:
Die auf die „Bio-Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen seien irreführend. Der Verbraucher erwarte bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner sei als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt ist und von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle.
Hier handele es sich entgegen der durch die Werbung verursachten Verkehrserwartung nicht um ein unbehandeltes natürliches Produkt. Vielmehr weise das Rohwasser einen nach der MTVO unzulässig hohen Arsenanteil auf, wodurch die verschiedenen Filtermethoden erforderlich sind. Unabhängig davon, ob das Filtern mit manganhaltigen Sand und mechanischer Partikelfilterung physikalische oder chemische Vorgänge darstellen, gehe die Behandlung jedenfalls über das bloße Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, sodass kein unbehandeltes Naturprodukt mehr vorliege. Soweit die Bewerbung als Mineralwasser mit „Bio-Qualität“ irreführend sei, treffe dies auch auf das Siegel „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ zu.
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