Irreführende Werbung mit erhöhtem Vergleichspreis
Eine beliebte Verkaufsförderungsmaßnahme stellen Rabatte dar. Um den potentiellen Kunden das Schnäppchen schmackhafter zu machen, werden die reduzierten Waren gerne mit einem Vergleichspreis versehen. Hierbei gibt es jedoch einige Anforderungen zu berücksichtigen, um nicht wettbewerbswidrig zu handeln.
Generell ist ein Händler in seiner Preisgestaltung frei; soweit keine spezielleren Regelungen (z.B. Buchpreisbindung) gelten. Wird preisreduziertes Produkt angeboten, darf der Händler in engen rechtlichen Grenzen den „alten“ Preis im Rahmen seiner Werbung angeben, um dem Kunden die Höhe des Rabatts zu verdeutlichen.
Dies gilt z.B. natürlich nur, wenn das jeweilige Produkt zuvor tatsächlich zu dem Vergleichspreis angeboten wurde und nach der (kurzfristigen) Rabatt-Aktion wieder wird. Zudem darf dieser Preis nicht nur über einen unangemessen kurzen Zeitraum gegolten haben. Dadurch soll verhindert werden, dass Händler Waren kurzfristig zu Mondpreisen anbieten, um einen höheren Rabatt bewerben zu können.
Unabhängig von Rabatt-Aktionen kann ein Händler auch mit der sog. Unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller werben, soweit der Referenzpreis auch als solche gekennzeichnet wird. Zudem darf eine solche Preisreduzierung nicht als Rabatt-Aktion beworben werden, wenn der Händler den UVP zuvor nicht ebenfalls über einen gewissen Zeitraum verwendet hat.
Einem kürzlich vom BGH entschiedenen Verfahren (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – Az.: I ZR 31/15) lag die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer etwas abgeänderte Variante der UVP vor. In diesem Fall warb eine Apotheke für verschiedene nicht verschreibungspflichtige Produkte, wobei die Werbung den aktuellen Preis, einen „statt“-Preis und die prozentuale Ersparnis abbildete. Der „statt“-Preis wurde in einem Fußnotenhinweis wie folgt erläutert „Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“.
Dies sah der BGH als irreführend an, da der Verbraucher bei einer derartigen Werbung davon ausgeht, dass der angegebene Preis dem entspricht, den sonst eine Krankenkasse der Apotheke zahlen müsste. Krankenkassen erhalten jedoch gemäß § 130 Abs. 1 SGB V auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Rabatt i.H.v. 5 % auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. Der „statt“-Preis wurde daher zu hoch angegeben und stellte somit eine irreführende Handlung dar, weil dem Verbraucher ein höherer Rabatt suggeriert wird, als tatsächlich vorhaben.
Sollten Sie Fragen zur Preiswerbung oder zur rechtlich konformen Gestaltung von Rabatt-Aktionen haben, beraten wir Sie gerne.