Health Claims: „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen“
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, oft auch als „Heath Claims“ bezeichnet, weisen auf nährwertbezogene Angaben, bzw. Beziehungen zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit hin. Ob und wie diese gesundheitsbezogenen/ nährwertbezogene Angaben verwendet werden dürfen, ist in der EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – auch „Health Claims-Verordnung“ bezeichnet – geregelt.
Über die Zulässigkeit des folgenden Claims „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen“ auf einem Getränk hatte kürzlich das Landgericht München I zu entscheiden. Ein Getränkehersteller bewarb eines seiner Getränke, das neben Wasser als Hauptbestandteil noch Zitrone, Agave, Cayenne und Kurkuma beinhaltete, mit dem auf der Rückseite der Flasche auffällig platzierten Spruch „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen“.
Nachdem die Wettbewerbszentrale in München diesen Claim als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung beanstandete und der betroffene Getränkehersteller den von der Wettbewerbszentrale in ihrer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erfüllte, machte die Wettbewerbszentrale diesen gerichtlich geltend.
Das Landgericht München I folgte dem Antrag der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Getränkehersteller zur Unterlassung (Urteil vom 21.09.2016, Az. 37 O 3339/16). Der Claim „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen“ stelle eine nährwertbezogene Angabe gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO dar und würde suggerieren, dass das Immunsystem des Konsumenten durch den Genuss dieses Getränks eine über das Normale hinausgehende Steigerung und Verbesserung erfahren würde. Eine entsprechend erforderliche Nährwertkennzeichnung enthielt das Getränk jedoch nicht. Darüber hinaus handelte es sich dabei nicht um eine zugelassene Angabe gemäß Health-Claims-Verordnung und war deshalb verboten.
Bei der Bewerbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln ist daher erhöhte Vorsicht geboten.
Bei Fragen zur Bewerbung von Lebensmitteln oder zur Zulässigkeit von nährwertbezogenen Angaben, beraten wir Sie gerne.