Haftung von Amazon Marketplace-Verkäufern für wettbewerbswidrige Inhalte und markenverletzende Angebote
Zwei nun veröffentlichte Urteile des BGH vom 03.03.2016 dürften Amazon-Marketplace-Verkäufer aufschrecken lassen.
Hierbei ging es zum einen um die Haftung für wettbewerbswidrige Amazon-Inhalte (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – Az.: I ZR 110/15) und zum anderen um die markenrechtliche Haftung eines Händlers für Angebote, die von anderen Händlern geändert wurden (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – Az.: I ZR 140/14).
Dem ersten Fall lag das Angebot einer Casio-Uhr zugrunde, welche mit dem Hinweis „unverb. Preisempf.:“ und der dahinter befindlichen durchgestrichenen Angabe „EUR 39,90“ zu einem Preis von „19,90 €“ angeboten wurde. Die unverbindliche Preisempfehlung war von Amazon in das Angebot eingefügt worden, ohne dass der anbietende Händler hiervon vertieft Kenntnisse hatte.
Der BGH stufte dieses Angebot, ebenfalls wie die Vorinstanzen, gemäß § 5 I 1 Nr. 2 UWG als irreführend ein, da die beworbene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr bestanden habe und diese für den Verbraucher eine wichtige Orientierungs- und Kaufentscheidungshilfe darstellt. Der Amazon-Händler hafte auch als Täter, da die Angebotsveröffentlichung von ihm veranlasst wurde, auch wenn Amazon Angebots-Angaben eigenständig ändern kann.
In dem zweiten Fall hatte ein Amazon-Händler ein Angebot für seine Ware erstellt, das zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Händler so abgeändert wurde, dass das Angebot danach eine Markenverletzung enthielt. Fügt ein Händler auf Amazon seine Produkte einem bereits existierenden Angebot eines anderen Händlers hinzu, ist es ihm möglich dieses Angebot anzupassen bzw. abzuändern.
Auch hier bestätigte der BGH die Vorinstanzen und verurteilte den Beklagten als Störer zur Unterlassung und Kostenerstattung. Laut BGH haben Händler, die auf Amazon Produkte zum Verkauf anbieten, „eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.“
Daher ist es für Amazon-Marketplace-Händler unvermeidbar, auch bei einer großen Anzahl von Angeboten, diese stetig zu überprüfen. Bei Fragen zur Rechtmäßigkeit von Angeboten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.