Flugbuchung – intransparente Zusatzkosten
Wird ein Flug über ein Online-Buchungsportal angeboten, muss der Endpreis des Fluges von Anfang an inklusive Steuern und aller Gebühren angezeigt wurden, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Entscheidung stets unter Berücksichtigung aller wesentlichen Informationen treffen zu können (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2015 – Az. I ZR 29/12).
Letzten Herbst hatte sich der BGH (Urteil vom 29.9.2016 – I ZR 160/15) erneut mit Preisangaben im Rahmen eines Online- Flugbuchsprozesses auseinanderzusetzen. Konkret ging es um zum einem um das indirekte „Aufdrängen“ einer Reiseversicherung und zum anderen um anfallende Gebühren bei der Nicht-Benutzung eines bestimmten Zahlungsmittels.
Wollte ein potentieller Kunde auf der Online-Buchungsplattform einer englischen Fluggesellschaft einen Flug buchen, musste er während des Buchungsvorgangs eine der drei folgenden Möglichkeiten auswählen:
- „Reiserücktrittsversicherung“
- „Reiseschutz- und Rücktrittsversicherung“
- „Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst“
Bei Auswahl der dritten Option, wurde man in einem neuen Fenster darauf hingewiesen, dass bei einer Stornierung erhebliche Kosten anfallen würden, man jedoch eine kostenpflichtige Reiserücktrittsversicherung abschließen könne. Um den Buchungsvorgang fortsetzen zu können, musste man entweder ein farblich hervorgehobenes Feld „Weiter – Ich möchte abgesichert sein“ oder ein in kleinerer Schrift und farblich neutral gehaltenem Feld „Weiter ohne Versicherung“ anklicken.
Dies stufte der BGH als wettbewerbswidrig ein. Entgegen Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 wurde auf die optional anfallenden Versicherungskosten nicht in klarer, transparenter und eindeutiger Art und Weise hingewiesen. Vielmehr wurde der Verbraucher dazu verleitet, eine Zusatzleistung abzunehmen, die für die Flugbuchung zum einen nicht erforderlich war und die er zum anderen bereits abgewählt hatte. Er müsse nicht damit rechnen, eine bereits nicht gewählte Leistung nochmals abzuwählen.
Zudem wurde eine Servicepauschale für alle Zahlungsarten außer American Express erhoben. Auch wenn zu Beginn des Buchungsvorgangs die Möglichkeit bestand, die voreingestellte Zahlungsart (AMEX) in die gewünschte Zahlungsart zu ändern und den Preis neu berechnen zu lassen, stufte der BGH dies als wettbewerbswidrig ein. Die erstmalige Preisanzeige enthielt diese Servicepauschale wegen der Zahlungs-Vorwahl (AMEX) nicht, weshalb den Kunden auf der Grundlage der angezeigten Preise ein effektiver Preisvergleich nicht möglich ist.
Bei Fragen zur Rechtmäßigkeit von Preisangaben beraten wir Sie gerne.