Fliegender Gerichtsstand bei wettbewerbsrechtlicher Vertragsstrafe
Wird eine Person/ Gesellschaft verklagt, erfolgt dies üblicherweise bei dem an seinem/ihrem Wohn-/Sitz zuständigen Gericht. Daneben gibt es einige Sonderregelungen, die einen anderen Gerichtsstand bestimmen können, wie z.B. bei miet- oder strafrechtlichen Angelegenheiten.
Eine solche Sonderregelung existiert u.a. auch im Wettbewerbsrecht. Gemäß § 14 Abs. 2 UWG ist bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen auch das Gericht zuständig, an dem die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde; d.h. an dem Ort, an dem sich der Wettbewerbsverstoß verwirklicht hat. Soweit ein Wettbewerbsverstoß im Internet stattfindet, wird dieser im Allgemeinen auf Grund der örtlich unbegrenzten Abrufbarkeit von Online-Inhalten bundesweit begangen, so dass auch mehrere Gerichte zuständig sein können, sog. fliegender Gerichtsstand. Unter diesen verschiedenen Gerichtsständen kann der Gläubiger frei wählen.
Umstritten war bisher die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn über die Verwirkung und/ oder die Höhe einer auf Grundlage einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit geltend gemachten Vertragsstrafe gestritten wird. Teilweise folgten die Gerichte der Ansicht, dass das Gericht am Sitz des Schuldners ausschließlich zuständig sei; teilweise gingen die Gerichte davon aus, dass die allgemeinen UWG-Grundsätze, nach denen sich der Unterlassungsgläubiger sich den Gerichtsstand aussuchen kann, gelten. Gleiches galt für die Frage, ob eine streitwertabhängige Zuständigkeit besteht (Amtsgericht ≤ 5.000 €; Landgericht > 5.000 €) oder diese stets bei den Landgerichten liegt.
Nachdem kürzlich das LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 10.02.2016 (Az.: 2-06 O 344/15) die Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands auch für Klagen auf Zahlung von Vertragsstrafen bejaht hatte, weil es sich laut LG Frankfurt a.M. dabei um eine Klage „auf Grund dieses Gesetzes“ i.S.d. § 14 Abs. 2 UWG handelte und somit das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, sachlich und örtlich zuständig ist, hat sich nun auch der BGH mit Beschl. vom 19.10.2016 (Az.: I ZR 93/15) zu dieser Frage geäußert und die Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands höchstrichterlich bejaht.
Der BGH ist der Ansicht, dass entsprechend dem intendierten Gesetzeszweck die Zuständigkeitsregeln des UWG auch für Vertragsstrafen, denen eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zugrunde lag, gelten sollen. Sinn und Zweck der im UWG festgesetzten Zuständigkeitsvorschriften war die Konzentration wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten bei den Landgerichten, die aufgrund der hohen Anzahl der dort bearbeiteten Fälle den erforderlichen Sachverstand und den notwendigen Erfahrungsschatz besitzen, was gleichzeitig zur Anwendung des fliegenden Gerichtsstands führt.
Bei Fragen zum Thema Vertragsstrafen beraten wir Sie gerne.