Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform
Seit dem 09.01.2017 existiert eine Informationspflicht, die u.a. Online-Händler dazu verpflichtet, auf die europäische Schlichtungsplattform hinzuweisen und diese mittels eines anklickbaren Links zu verknüpfen (vgl. auch unseren Beitrag vom 20.12.2016).
Ob dieser Hinweis lediglich in Online-Shops mit eigener Domain zu erfolgen hat oder auch für Amazon Marketplace und Ebay Händler gilt, war zuletzt Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Während das OLG Dresden (Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16) der Ansicht war, dass es ausreichen würde, wenn die Handelsplattform, wie vorliegend Amazon, den Link bereithalten würde, sah das OLG Koblenz dies als nicht ausreichend an. Mit Urteil vom 25.01.2017 (Az.: 9 W 426/16) entscheid das OLG Koblenz, dass ein eBay-Händler verpflichtet ist, in seinen Angeboten auf Ebay stets selbst einen Link auf die OS-Plattform anzugeben.
Streitpunkt ist im Wesentlichen, wie Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) hinsichtlich der Angabe „auf ihren Websites“ auszulegen ist. Das OLG Koblenz führt dazu aus:
„Weder dem Verordnungstext noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay – unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält. Der Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch ausdrücklich klar, dass „Online-Marktplätze … gleichermaßen (Fettdruck durch Senat) und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.“
In der Urteilsbegründung setzt sich das OLG Koblenz u.a. mit den Entscheidungsgründen des OLG Dresden auseinander und befürwortet unter Verweis auf den Regelungszweck der ODR Verordnung eine weite Auslegung des Begriffs „Website“. Unter Website sei nämlich nicht nur eine vom Händler selbst gestaltete Seite zu verstehen, sondern auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung ist, dem Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen zu ermöglichen. Das sei nur möglich, wenn auch die Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Ebay, Amazon & Co. einen Link auf die OS-Plattform enthalten.
Bei Fragen zur Angabe von Pflichtinformationen in Online-Shops beraten wir Sie gerne.