EU-Verkaufsverbot von Tierversuch-Kosmetika
Kosmetikprodukte oder deren Bestandteile werden teilweise, insbesondere in Drittländern, mittels Tierversuchen getestet. Damit solche Produkte nicht auf den europäischen Markt gelangen, untersagt die Verordnung über kosmetische Mittel (EG Nr. 1223/2009) das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile durch Tierversuche bestimmt worden ist, in die EU.
In England reichte die European Federation for Cosmetic Ingredients“ (EFfCI), ein Wirtschaftsverband, der die Interessen von in der EU ansässigen Herstellern von Bestandteilen kosmetischer Mittel vertritt, Klage auf gerichtliche Überprüfung ein, um feststellen zu lassen, ob sich das Verbot auch auf solche kosmetische Mittel erstreckt, deren Bestandteile außerhalb der EU mittels Tierversuchen getestet wurden und werden mussten, um in Drittländern (hier: Japan und China) vermarktet werden zu können. Die EFfCI war der Ansicht, dass dieses EU-Verbot dann keine Anwendung finden könne, wenn die Tierversuche nicht zur Erfüllung der EU-Standards durchgeführt wurden, sondern ausschließlich um die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Drittländern zu erlangen.
Der englische High Court of Justice legte Ende 2014 dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor. In seiner Entscheidung vom 21.09.2016 urteilte der EuGH, dass das Verkaufsverbot für Kosmetika auch dann gilt, wenn die Tierversuche außerhalb der EU und zur Erfüllung der Normen von Drittländern erfolgt sind (EuGH, Urteil vom 21.09.2016, Az. C 592/14).
Die Kosmetikverordnung, die die Bedingungen für den Zugang von kosmetischen Mitteln zum Unionsmarkt festlege, soll nämlich nicht nur ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten, sondern auch das Wohlergehen der Tiere sicherstellen. Insoweit sei es laut EuGH unerheblich, dass es der Tierversuche zur Vermarktung in China und Japan bedurfte. Auch käme es nicht auf den Ort der Tierversuche an, da dies dem Ziel der Verordnung, tierversuchsfreie Methoden zu fördern widersprechen würde und andernfalls die Vorschriften der Verordnung umgangen werden könnten.
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