EU-Generalanwalt: Keine 0180-Kundendienstnummern mehr?
Zukünftig dürfte die Verwendung einer 0180-Rufnummer als Kundendienstnummer wettbewerbswidrig sein.
Bei den in Deutschland verwendeten sog. 0180-Nummern, handelt es sich um Nummern, die für Service-Dienste verwendet werden. Für diese Nummern gilt ein einheitlicher Tarif, der üblicherweise über dem gewöhnlichen Tarif, der bei Anrufen zu einer normalen Festnetznummer oder Handynummer entsteht, liegt.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hat gegen ein Unternehmen, das online Elektro- und Elektronikartikel verkauft und auf seiner Homepage auf einen telefonischen Kundenservice mit einer solchen 0180-Nummer hinweist, auf Unterlassung verklagt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist der Ansicht, dass hierin eine unlautere Geschäftspraktik vorliegt.
Das Landgericht Stuttgart, das den Fall verhandelt, legte dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vor und wollte wissen, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher der Anwendung eines derartigen Tarifs entgegensteht (Az. C-568/15). Der zuständige Generalanwalt Maciej Szpunar ist der Ansicht, dass ein die Kosten für einen normalen Anruf (Festnetz/ Handy) übersteigendes Entgelt für eine Kundenservicenummer die Kunden davon abhalten könne, bei Fragen zu einem Vertrag das Unternehmen zu kontaktieren, wenn der Unternehmer eine telefonische Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag bereithält. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Kundenservice bereits in dem für das Produkt bezahlten Preis enthalten sind und der Kunde somit doppelt zahlen würde.
Daher hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Frage zu bejahen.
Bei Fragen zur Gestaltung der Kontaktmöglichkeiten eines Kundenservice beraten wir Sie gerne.