Änderung im AGB-Recht zum 1. Oktober 2016
Mit Wirkung ab dem 24.02.2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten.
Mit diesem Änderungsgesetz wurde u.a. den Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbänden die Möglichkeit eingeräumt, seit dem 24.02.2016 Datenschutzverstöße im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis nach dem UKlaG abzumahnen und gerichtlich geltend machen zu können.
Eine andere Änderung betrifft die Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB, der nun wie folgt lautet:
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
Wichtig hierbei ist, insbesondere für Online-Händler, die Änderung bzgl. b). Demnach sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie für die Erklärung eines Kunden, wie z.B. eine Kündigung, eine strengere Form als die Textform vorsehen. Die Textform ist schon dadurch erfüllt, wenn die Erklärung z.B. mittels E-Mail abgegeben wird.
Sofern Ihre AGB für die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen noch die Schriftform – also z.B. eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur – voraussetzen, handelt es sich dabei um unwirksame, abmahnfähige Klauseln, die es schnell zu ändern gilt.
Bei Fragen zur Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln oder zur Erstellung rechtssicherer AGB, beraten wir Sie gerne.