Aldi verliert Prozess um „Champagner Sorbet“
Ein Champagnersorbet darf nicht den Namensteil „Champagner“ beinhalten, wenn es nicht nach Champagner schmeckt (OLG München, Urteil v. 01.07.2021, Az.: 29 U 1698/14).
Sachverhalt:
Der Discounter Aldi Süd hatte in der Weihnachtszeit 2012 ein „Champagner Sorbet“ eines belgischen Herstellers im Sortiment. Das Dessert enthielt auch Champagner. Ausweislich der auf der Verpackung angebrachten Zutatenliste aber nur zwölf Prozent – zu wenig aus Sicht eines französischen Verbandes von Champagnerbauern, der nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich gegen Aldi vorging. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht München I (LG München I, Urteil v. 18.03.2014, Az.: 33 O 13181/13), welche die Benutzung des Begriffs „Champagner“ untersagte, legte Aldi Berufung ein. Das OLG München gab der Berufung statt und wies die Klage ab (OLG München, Urteil v. 16.10.2014, Az.: 29 U 1698/14). Nach der zugelassenen Revision setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Verwendung der Bezeichnung „Champagnersorbet“ zur Entscheidung vor (BGH, Beschluss v. 02.06.2016, Az. I ZR 268/14). Der EuGH legte in seinem Urteil bestimmte Maßstäbe an den rechtmäßigen Gebrauch der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“ fest (EuGH, Urteil v. 20.12.2017, Az.: C – 393/16). Demnach dürfe eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur dann als Teil einer Produktbezeichnung verwendet werden, wenn die Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht. Dies hänge wiederum davon ab, „ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.“ Daraufhin entschied der BGH in der Sache das Berufungsurteil vom 16.10.2014 aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückzuverweisen (BGH, Urteil v. 19.07.2018, Az.: I ZR 268/14).
Entscheidungsgründe:
Das OLG München gab im Berufungsverfahren letztlich der Klägerin recht und bestätigte damit das Urteil vom Landgericht München I vom 18.03.2014.
Mit der Entscheidung setzt das Gericht im Wesentlichen die vom EuGH aufgestellten Vorgaben um und bestätigt, dass die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ gegen die Bestimmungen der europäischen Verordnung verstößt, welche zum einen die Ursprungsbezeichnung vor missbräuchlicher Ausnutzung ihres Ansehens und zum anderen Verbraucher vor falschen und irreführenden Angaben schützt.
Die Benennung des Tiefkühleises nutze das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“ in unzulässiger Weise aus. Maßgeblich sei, dass das Sorbet gar nicht wirklich nach Champagner schmecke. Das dominante Aroma des Produkts sei nämlich Birne, gefolgt von Zucker, Zitronensäure und ein Hauch Alkohol, der laut Klägerin von jedem alkoholhaltigen Getränk hätte stammen können. Nachdem diese Frage als Hauptstreitpunkt in diesem Prozess nicht durch eine Verkostung geklärt werden konnte, da das Haltbarkeitsdatum bereits 2014 abgelaufen war, entschied das Gericht anhand der nunmehr vom EuGH aufgestellten Grundsätze. Demnach weise das Produkt jedenfalls keinen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack auf.
Das Produkt enthielt zwar Champagner, doch genüge die allein noch nicht, um das notwendige Champagner-Aroma zu entfalten.
Die Revision lies das Gericht im Gegensatz zur ersten Berufungsentscheidung vom 16.10.2014 gerade nicht zu, da sich BGH und EuGH mit diesem Fall inzwischen befasst hatten.