Zur Haftung von Links auf urheberrechtswidrige Inhalte
Im September 2016 hatte der EuGH über das Vorliegen von Urheberrechtsverstöße auf Grund einer Verlinkung zu entscheiden (Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15). Dem Verfahren lag die wiederholte Verlinkung eines niederländischen Internetportals auf geleakte Fotos, die auf einer anderen Webseite hochgeladen wurden, zu Grunde. Der EuGH urteilte, dass diese Verlinkung auf urheberechtswidrige Inhalte einen Akt der öffentlichen Wiedergabe darstellt, wofür der Linksetzende haftet, da bei ihm die Kenntnis um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Bilder vermutet wurde.
Der EuGH schränkte die Annahme einer Haftung für die Verlinkung auf urheberechtswidrige Inhalte jedoch insoweit ein, als dass eine Haftung des Linksetzenden nur dann vermutet wird, wenn bei dem Linksetzer Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Der EuGH geht davon aus, dass in diesen Fällen der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf verlinkten Website kannte, sofern diese Kenntnis nicht ohnehin vorliegt. Dem Linksetzer steht es jedoch frei, die Vermutung des Vorliegend der Kenntnis zu widerlegen.
Handelt der Linksetzer, z.B. eine Einzelperson, ohne Gewinnerzielungsabsicht, wird vermutet, dass dieser nicht weiß oder vernünftiger Weise nicht wissen kann, dass auf der verlinkten Seite evtl. Werke, wie z.B. Fotos, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurden. Hätte der Linksetzer ohne Gewinnerzielungsabsicht jedoch um die urheberrechtswidrige Veröffentlichung des z.B. Fotos wissen müssen, liegt auch bei ihm eine öffentliche Widergabe vor, für die er haftet.
Mit Beschluss von 18.11.2016 hat nun das LG Hamburg (Az.: 310 O 402/16) dieses Urteil erstmals in Deutschland umgesetzt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Beklagte auf die Homepage eines Dritten verlinkt, die urheberechtswidriges Material enthielt. Da der Beklagte eine gewerbliche Seite betrieb, nahm das LG Hamburg das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht an, wodurch der Linksetzende mitverantwortlich für die von dem Dritten begangene Urheberrechtsverletzung war. Ob dem Beklagten die Urheberrechtswidrigkeit bekannt war, war unerheblich, da er die zu seinen Lasten bestehende Vermutung nicht widerlegen konnte.
Bei Fragen zur Haftung von Links und der Verteidigung Ihrer Rechte beraten wir Sie gerne.