Wirksame Beschränkung des Onlineangebots auf B2B
Fast jedem Online-Shop-Betreiber ist bewusst, dass im Handel mit Verbrauchern nicht nur ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss, sondern u.a. auch viele vor- und nachvertraglichen Informationspflichten erfüllt werden müssen, um rechtkonform zu handeln und um nicht abgemahnt zu werden.
Gerade im Handel mit Spezialgütern, die nahezu ausschließlich Gewerbekunden ansprechen oder beim Anbieten von Business-Dienstleistungen, stellt sich die Frage, ob und wie man sein Online-Angebot wirksam auf den B2B Bereich einschränken kann, um den o.g. Verpflichtungen zu entgehen.
Das OLG Hamm (Urteil vom 16.11.2016 – 12 U 52/16) hatte sich damit zu beschäftigen, ob eine kostenpflichtige Kochrezepte-Datenbank sich wirksam nur an Gewerbetreibende richtete. Die gegenständliche Internet-Seite enthielt sowohl auf der Hauptseite als auch den jeweiligen Unterseiten einen Hinweis, dass sich die Seite nur an Restaurants, Profiköche, Gewerbetreibende und Selbstständige richte und nicht an Verbraucher.
Vor Vertragsschluss musste der Kunde, wie üblich beim Check-Out, die AGB, in denen dieser Hinweis ebenfalls enthalten war, bestätigen und zugleich bestätigen, dass er zu gewerblichen Zwecken handle.
Nach Ansicht des Senats besteht gemäß der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie zwar generell die Möglichkeit sein Internetangebot auf Gewerbetreibende zu beschränken. Jedoch war vorliegend die Art und Weise der hierzu gemachten Angaben nicht ausreichend.
Will ein Seitenbetreiber sein Angebot nur an Gewerbetreibende richten, muss dieser Wille klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die hierzu erfolgten Hinweise leicht übersehen oder missverstanden werden konnten, insbesondere da der entsprechende Text den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden ausschloss. Darüber hinaus wurde bei der Eingabe der Kontaktdaten nicht sichergestellt, dass eine Firma verpflichtend angegeben werden muss. Schließlich half auch die gleichzeitig mit dem Akzeptieren der AGB erfolgte Bestätigung, dass man zu gewerblichen Zwecke handle, nicht aus, da ein Kunde in diesem Schritt nicht damit rechne, weitergehende Bestätigungen abzugeben.
Bei Fragen zur Gestaltung von Online-Shops oder Webpräsenzen beraten wir Sie gerne.