Markenverletzungen: AliExpress haftet als Störerin
In regelmäßigen Abständen beschäftigen sich die Gerichte mit der Haftung von Online(handels)plattformen für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer. In einem im September 2016 veröffentlichten Urteil des Kammergerichts, hatte dieses über die Haftung von AliExpress für eine auf ihrer Internethandelsplattform begangenen Markenverletzung zu entscheiden (KG, Urteil vom 03.11.2015 – Az. 5 U 29/14).
In dem zu Grunde liegenden Fall verkaufte ein Händler auf der chinesischen Internetplattform aliexpress.com gefälschte Markenparfums auch nach Deutschland. Hierbei verwendete er Produktfotografien, die eindeutig erkennbar den Markennamen des jeweiligen Parfums abbildeten und versah die Angebote mit dem Hinweis „This perfume is made in China, but the quality can be comparable with the authentic.“, bzw. „Products are all made in China, but the quality is just the same as the authentic!“.
Nachdem die Lizenznehmerin der gegenständlichen Marken AliExpress bereits mehrfach auf die Markenverletzungen eines Verkäufers hingewiesen hatte, ohne dass seitens AliExpress weitere Verletzungen unterbunden wurden, nahm die Lizenznehmerin AliExpress direkt auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Berlin verurteilte AliExpress antragsgemäß. Die Berufung von AliExpress wurde vom KG zurückgewiesen, da AliExpress vorliegend als Störerin hafte. Als Störer kann bei Markenverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht unbegrenzt auf Dritte, die die beanstandeten Rechtsverletzungen gar nicht selber begangen haben, ausgedehnt werden darf, ist diese nur anzuwenden, wenn der auf Störerhaftung in Anspruch genommene Dritte den Umständen entsprechend angemessene Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat.
Vorliegt wurde AliExpress vier Mal auf die Rechtsverletzungen des Verkäufers hingewiesen, ohne dass AliExpress weitere gezielte Schritte unternommen hat. Das KG war der Ansicht, dass die von AliExpress angebotenen Schutzmechanismen wie z.B. „AliProtect“ oder die Maßnahme „Three Times Your Money Back“, wonach der Käufer entschädigt werden soll, wenn sich das von ihm erworbene Produkt als Fälschung herausstellt, vorliegend nicht ausreichen, wenn der Verkäufer von Anfang an klarstellt, dass die jeweils angebotenen Parfums eine Fälschung darstellen.
Vielmehr hätte nach Ansicht des KG AliExpress neben der sofortigen Sperrung der konkreten Angebote weitere Maßnahmen ergreifen müssen, die weitere derartige Schutzrechtsverletzungen verhindern sollen. Auf Grund der unmittelbaren Anpreisung der angebotenen Produkte als Fälschung, hätten von AliExpress alle künftigen Angebote dieses Verkäufers manuell und zeitlich engmaschig kontrolliert werden müssen oder aber, wenn ihr dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen war, den Verkäufer ohne weiteres Zuwarten ganz von ihrer Plattform ausschließen müssen.
Bei Fragen zur effektiven Bekämpfung von Markenverletzungen auf Onlinehandelsplattformen beraten wir Sie gerne.