Lego: einer der Bausteine bleibt eingetragenes Geschmacksmuster
Das dänische Unternehmen Lego ist Inhaberin diverser EU-Geschmacksmuster, die verschiedene Bausteine und Figuren ihres Spielbaukastens schützen. Hierzu gehört der unter der Geschmacksmusternummer 001664368-0006 geschützten Baustein. Der EUGH (Urteil vom 24.05.2021, Az.: T-515/19) hat geurteilt, dass dieses Geschmacksmuster zu Unrecht für nichtig erklärt wurde.
Mit Entscheidung vom 10. April 2019 erklärte die Beschwerdekammer des EUIPO auf Antrag des Unternehmens Delta Sports Handelskontor dieses Geschmacksmuster für nichtig. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass alle Erscheinungsmerkmale der von diesem Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisse ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien; nämlich dem Zusammenbau mit anderen Spielbausteinen. Gegen diese Entscheidung klagte das Unternehmen Lego vor dem EuGH.
Der EuGH gab der Klage statt. Die Beschwerdekammer des EUIPO habe den Fall nicht genau genug geprüft:
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass üblicherweise der geschmackmusterrechtliche Schutz nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die durch die technische Funktion des Bausteins bedingt sind. Die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen könnten aber ein so innovatives Element bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen, als dass sie ausnahmsweise schutzfähig sind. Ein Geschmacksmuster besteht somit an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Lego machte im Beschwerdeverfahren diese Ausnahmeregelung erstmals geltend, welche jedoch hätte von der Beschwerdekammer geprüft werden müssen, da mangels Normierung dieser Ausnahmeregelung keine Verspätung vorlag.
Ein Geschmacksmuster ist nicht für nichtig zu erklären ist, wenn zumindest eines seiner Erscheinungsmerkmale eben nicht ausschließlich durch die technische Funktion bedingt ist. Der fragliche Baustein weist auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf. Dieses Merkmal gehöre aber nicht zu den von der Beschwerdekammer ermittelten Merkmalen.
Es sei Sache des Antragsstellers des Nichtigkeitsverfahrens nachzuweisen, und Sache des EUIPO festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind. Somit habe die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmackmuster verstoßen, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ermittelt habe und erst recht nicht festgestellt, dass all diese Merkmale der rein technischen Funktion dieses Erzeugnisses dienten.
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