Keine Verwechslungsgefahr zwischen Liebesroman und Frauenzeitschrift
Ob eine Markenverletzung vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren, insbesondere der sog. Verwechslungsgefahr, ab. Dabei wird u.a. untersucht, wie ähnlich sich die „gegenüberstehenden“ Markennamen/ Logos sowie die „gegenüberstehenden“ Waren-/ Dienstleistungen sind, und geprüft, ob die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren-/ Dienstleistungen aus demselben oder einem wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Das OLG Hamburg hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, ob Liebesromane und Frauenzeitschriften ähnlich zueinander sind (OLG Hamburg, Urteil vom 12.5.2016 – 3 U 129/14).
Die Klägerin des Verfahrens ist Lizenznehmerin der Wortmarke „MIRA“, die seit 1994 für „Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“ geschützt ist. Unter diesem als Buchreihentitel verwendeten Namen erscheinen Liebesromane verschiedener Autoren. Die Beklagte gab zu einem späteren Zeitpunkt eine Frauenzeitschrift mit dem Titel „Mira“ heraus, wodurch sich die Klägerin in ihren Markenrechten verletzt sah und gegen die Beklagte gerichtlich vorging.
Nachdem das LG Hamburg der Klägerin noch Recht gegeben hatte und eine Verletzung der Marke „MIRA“ bejaht hatte, sah das OLG Hamburg die Angelegenheit in der Berufungsinstanz anders und verneinte eine Verletzung der Marke „MIRA“.
Zum einen war das OLG Hamburg der Ansicht, dass es vorliegend an einer markenmäßigen Benutzung der Bezeichnung „Mira“ fehlen würde. Bei periodisch erscheinenden Zeitschriften läge entsprechend der Ansicht des OLG Hamburg eine solche üblicherweise erst bei Bekanntheit der Bezeichnung vor, was vorliegend auf Grund der geringen Anzahl der bisher erschienenen Zeitschriften noch nicht der Fall war.
Zum anderen verneinte das OLG Hamburg unabhängig vom Vorliegen der markenmäßigen Benutzung eine Warenähnlichkeit zwischen romantischer Belletristik und Frauenzeitschriften. Zwar würden sich beide Waren für gewöhnlich an die gleichen Abnehmerkreise richten und in den selben Verkaufsstätten angeboten werden. Jedoch würden sich romantische Belletristik und Frauenzeitschriften inhaltlich erheblich unterscheiden. Während erstere gefühlsbetonte, fiktive Geschichten beinhaltet, sind letztere durch journalistische und informative Inhalte geprägt, was einer Warenähnlichkeit entgegensteht.
Sollten Sie Fragen zum Vorliegen von Markenverletzung oder Abmahnungen haben, beraten wir Sie gerne.