Kaffeefahrtveranstalterin muss Kunden gekaufte Matratze testen lassen
Wenn es um den „effektiven Verkauf“ von Produkten geht, sind Kaffeefahrtveranstalter oftmals sehr kreativ. Nun hatte das Landgericht Berlin über die Geschäftspraxis einer Kaffeefahrtveranstalterin hinsichtlich der Aushebelung des Widerrufsrechts zu entscheiden (LG Berlin, Urteil v. 3.8.2016, Az. 15 O 54/16).
In dem konkreten Fall verkaufte die Veranstalterin einer Kaffeefahrt ihren Teilnehmer u.a. Matratzen. Diese wurden den Kunden nach Hause geliefert. Bei Lieferung der Matratze ließ sich die Kaffeefahrtveranstalterin jedoch unterschreiben, dass der Kunde damit einverstanden ist, dass die Matratze gleich ausgepackt und auf das Bett gelegt werden solle. Gleichzeitig schloss die Kaffeefahrtveranstalterin in ihrer Widerrufsbelehrung die Rückgabe von bereits geöffneten und benutzen Waren aus.
Wollte nun ein Kunde die gekaufte Matratze wieder zurückgeben und sein, bei auf Kaffeefahren geschlossenen Verträgen bestehendes, 14 tägiges Widerrufsrecht ausüben, verweigerte die Veranstalterin die Rücknahme, da die Matratze nun bereits geöffnet und benutzt wurde.
Zwar besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach Entfernung der Versiegelung nicht mehr zur Rückgabe geeignet sind, die Möglichkeit das Widerrufsrecht auszuschließen. Jedoch fallen laut Landgericht Berlin unter diese Regelung keine Matratzen. Diese dürfen und müssen oftmals vor Gebrauch getestet werden. Der Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB beziehe sich vielmehr auf Produkte wie z.B. Kosmetika. Auch lag bei der gegenständlichen Matratze kein Siegelbruch vor, da eine schlichte Verpackung ohne explizite Hinweise und einer erkennbaren Versiegelung, eine solche Versiegelung nicht darstellen könne.
Durch die Vorgehensweise, die Matratze gleich auspacken und auf das Bett legen zu lassen, habe die Kaffeefahrtunternehmerin versucht, das bestehende Widerrufsrecht unzulässiger Weise auszuhebeln, weshalb das Landgericht Berlin dieser eine solche Verfahrensweise für die Zukunft untersagte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sollten Sie Fragen zum Bestehen eines Widerrufsrechts oder dessen Ausnahmen haben, beraten wir Sie gerne.