Irreführende 5G-Werbung
Das Landgericht Koblenz hat die bundesweite uneingeschränkte Werbung eines Mobilfunkanbieters mit dem Mobilfunkstandard 5G für unzulässig erklärt (LG Koblenz, Urteil vom 09.04.2021, Az.: 4 HK O 51/20; rechtskräftig).
Sachverhalt
Der beklagte Mobilfunkanbieter bewarb im Rahmen einer Weihnachtsaktion auf seiner Internetseite verschiedene Flatrates ab 9,99 EUR/ Monat mit dem Hinweis auf das hochmoderne 5G-Netz. Bei Aufruf der Angebote stellte sich heraus, dass 5G-Leistungen bei einigen der Tarifen gar nicht und bei anderen nur zu einem höheren Preis verfügbar waren. Zudem wurde das 5G-Netz nur in bestimmten Regionen Deutschlands angeboten. Ein Mitbewerber war der Ansicht, dass es sich hierbei um eine wettbewerbswidrige Werbeaktion handelte und machte nach erfolgloser Abmahnung den entsprechenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.
Entscheidungsgründe
Das Gericht stufte die Werbung mit dem 5G-Netz als irreführend ein und gab der Klage statt.
Zum einen hätte das beklagte Unternehmen mit einem Hinweis deutlich machen müssen, dass die 5G-Leistungen nicht überall, sondern nur regional verfügbar sind. Dass sich das 5G-Netz noch im Aufbau befindet und derzeit nur in den Städten Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main und Köln verfügbar sei, könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Man dürfe nicht davon ausgehen, dass ein durchschnittlicher Kunde davon Kenntnis hat.
Zum anderen sei die Werbung auch irreführend, da der allgemeine Hinweis auf das 5G-Netz den Eindruck erwecke, dass die 5G-Leistungen schon bei dem Einsteiger-Tarif für 9,99 € pro Monat enthalten sind, was aber nicht der Fall war. Zwar warf der Anbieter ein, er habe nur grundsätzlich auf die Möglichkeit der 5G-Nutzung hinweisen wollen. Das Gericht ging aber davon aus, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das „Weihnachtsangebot“ mit dem allgemeinen Hinweis auf das 5G-Netz als einheitliches Modell inklusive 5G wahrnehme. Insoweit hätte deutlich auf den erhöhten Preis für die 5G-Nutzung hingewiesen werden müssen.
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