Bezeichnung „Klinik“ in der Werbung II
Das LG Münster hat einen Tierarzt zur Unterlassung verurteilt, für seine Praxis mit der Bezeichnung „Tierklinik X“ oder „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ zu werben, sofern keine entsprechende Zulassung vorliegt (LG Münster, Urteil vom 10.09.2020, Az. 025 O 65/19).
Sachverhalt
Der betroffene Tierarzt bezeichnete seine Praxis pauschal als „Tierklinik X“ und stellte die kleintiermedizinische Abteilung als „Ihr Partner für Kleintiermedizin“ vor. Dabei verfügte er über die Zulassung der Tierärztekammer für die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik für Pferde“; allerdings nicht eine solche für Kleintiere.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts könne entsprechend der tierärztlichen Berufsordnung die Bezeichnung „Tierklinik X“ weitergeführt werden, soweit sie um die entsprechende Tierspezies oder Fachrichtung ergänzt werde. Zweck dieser genauen Bezeichnung sei die schnelle und präzise Information der Kunden. Soweit mit der Bezeichnung „ Tierklinik X Ihr Partner für Kleintiermedizin“ geworben wird, vermittelt dies dem Kunden den Eindruck, dass der Beklagte eine spezielle Zulassung der Tierärztekammer für die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ habe. Ist das, wie vorliegend, nicht der Fall, liegt eine irreführende Bezeichnung vor. Verzichten andere Tierarztpraxen für Kleintiere auf die Bezeichnung „Klinik“ sind diese im Wettbewerb benachteiligt. Zudem ist diese Irreführung relevant, da die von der tierärztlichen Berufsordnung vorgeschriebenen Bestimmungen zur Verwendung des Begriffs „ Klinik“ Qualitätsstandards in der Tiermedizin betreffen.
Gerne beraten wir Sie zur Zulässigkeit Ihrer Werbung.