Netto-Preise im Verbrauchergeschäft
Wie professionelle Verkäufer die Preise ihrer Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchen angeben müssen, ist in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt.
In § 1 PAngV ist u.a. geregelt, dass Personen/ Unternehmen, die Verbrauchern geschäftsmäßig oder regelmäßig Waren oder Dienstleistungen unter Angabe von Preisen anbieten, die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger zu zahlender Preisbestandteile anzugeben haben.
Werden diese Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages, also z.B. über einen Web-Shop, angeboten, muss zudem angegeben werden, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Wird gegen diese Regelung verstoßen, bzw. die Preise hiervon abweichend angegeben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Diese Erfahrung musste nun ein Speditions-Unternehmen machen, das in seinen AGB folgende Klausel verwendet hatte:
“Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.”
Eine Verbraucherschutzorganisation nahm den Spediteur in Anspruch und verklagte ihn auf Unterlassung u.a. bzgl. der Verwendung dieser AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern. Das entscheidende LG Heidelberg folgte dem Klageantrag (Urt. v. 12.08.2016 – Az.: 3 O 149/16) und erklärte die verwendete Klausel wegen der unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers für unwirksam.
Dies folge u.a. aus § 1 PAngV, aus dem sich eindeutig ergebe, dass Verbrauchern gegenüber die Preise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben sind. Sollten einzelne Preisbestandteile nicht im Voraus berechnet werden können, müssen dennoch bei der dann üblichen Angabe von Verrechnungssätzen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten sein und jeweils Bruttopreise ausgewiesen werden.
Bei Fragen zur richtigen Angabe/ Bewerbung von Preisen, beraten wir Sie gerne.