Unterlassungsschuldner haftet nicht für Websites Dritter
Unterlassungsschuldner haftet nicht für Websites Dritter Ein Schuldner verstößt nicht gegen eine gerichtlich titulierte Pflicht zur Unterlassung, wenn entsprechende Inhalte auf Websites von Dritten veröffentlicht werden und der Schuldner dies weder unmittelbar noch mittelbar veranlasste (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020, Az.: 20 W 71/19). Sachverhalt: Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin, beides Anwaltskanzleien, ein Anerkenntnisurteil…